Werkvertrag (363-379 OR) Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer (Hersteller) zur Herstellung eines Werkes und der Besteller (Käufer) zur Leistung einer Vergütung (Werklohn). Ein Werkvertrag ist immer entgeltlich. Der Werkunternehmer schuldet einen Erfolg (obligation de résultat), also die Herstellung