Gewährleistung bei Sachmängeln Bei Sachmängeln besteht für den Verkäufer eine Gewährleistungspflicht. Das heisst der Verkäufer haftet für die zugesicherten Eigenschaften der Sache und wenn diese nicht erfüllt sind, muss er eine Kompensation gemäss Art. 205-207 OR aufbringen. Erfüllungstheorie: Erfüllung
positive Vertragsverletzung pVV OR AT # 13
Positive Vertrags Verletzung (pVV) Rechtsfolgen Art. 97 Abs. 1 SE auf positives Interesse Herausgabe eines stellvertretenden commodums Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäss Art. 109 Abs. 1 Erfüllungsanspruch analog Art. 103 Schlechterfüllung einer Hauptleistungspflicht Schuldner leistet zwar