Gewährleistung bei Rechtsmängeln Bei Rechtsmängeln besteht für den Verkäufer eine Gewährleistungspflicht. Das heisst der Verkäufer haftet für die zugesicherten Eigenschaften der Sache und wenn diese nicht erfüllt sind, muss er eine Kompensation gemäss Art. 195 OR aufbringen. Erfüllungstheorie: Erfüllung