Schranken der Verfassungsgebung Die Schweizer Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Eine solche Revision unterliegt allerdings den Schranken der Verfassungsgebung. Art. 194 Abs. 2 und 3 nennt 4 Gründe für eine ungültig Erklärung einer Initiative: Einheit der