Stellvertretung und Vollmacht OR AT # 9

Stellvertretung, Vollmacht und falsus procurator     Begrifflichkeiten Vertretungsmacht= Vollmacht, Vertretener = Vollmachtgeber, Vertreter = Bevollmächtigter   Abgrenzung Stellvertreter / Hilfsperson / Boote Stellvertreter: eigene WE, Vertragsschluss möglich (unternehmen rechtliche Handlungen) Hilfsperson: keine eigene WE, kein Vertragsschluss möglich (unternehmen Realakte)

Vertragsauslegung und Vertragsanpassung OR AT #5

Vertragsauslegung und Vertragsanpassung   Vertragsauslegung und Vertragsanpassung sind zentrale Elemente des OR AT. Entweder kommt Art. 1 oder Art. 18 zur Anwendung. Vertragsauslegung Jede Willenserklärung besteht aus: Äusserer Erklärungstatbestand: Was man sagt (siehe Vertrauensprinzip) Innerer Wille: Was man meint (siehe

Unwirksamkeit von Verträgen OR AT #4

Unwirksamkeit von Verträgen   Generell gilt Formfreiheit (Art. 11. Abs. 1 OR) bei Verträgen. Einige wenige Ausnahmen gibt es, in denen das Gesetz gewisse Formvorschriften vorschreibt (Grundstücksgeschäfte, Bürgschaften, Schenkungen…).   Formvorschriften Gesetzliche Anforderungen nehmen zu: Einfache Schriftlichkeit (z.B. Art. 165