Störungsfreie Erfüllung von Obligationen und Modalität

 

Bei Obligationen entstehen Ansprüche für die Parteien. Passiert eine störungsfreie Erfüllung von Obligationen, geht der Anspruch durch Erfüllung unter.

Der Schuldner ist nur verpflichtet persönlich zu leisten, wenn es auf die Person ankommt (Art. 68 OR).

 

Modalität

Bestimmt wann, wo, wie und von wem die Leistungen erbracht werden muss.

3 stufige Prüfreihenfolge:

  1. Ob Vertrag Modalität regelt
  2. Ob konkludent, stillschweigend/ aus den Umständen ersichtbar Modalität geregelt wurde
  3. Auffangbestimmungen des Gesetzes (Art. 68 – 90 OR)

Generell gelten immer die Vertraglichen Regelungen bezüglich der Modalitäten und nur wenn diese nicht vorliegen, dann kommen die gesetzlichen Auffangregelungen subsidiär zum Zug (Art. 68-90 OR).

 

Erfüllungszeit

Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung zu fordern berechtigt ist und der Schuldner leisten muss. Art. 75 OR regelt die Fälligkeit.

Wann MUSS Gläubiger leisten? (Art. 75 OR) «sogleich»
Wann DARF Gläubiger leisten? (Art. 75 OR) «sogleich», aber auch schon vor der Fälligkeit (Art. 81 Abs. 1 OR)

An Sonn- und Feiertagen kann, muss aber nicht geleistet werden.
(Art. 79 OR) während gewöhnlichen Geschäftszeiten.

 

Erfüllungsort und Schuldtypen

Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR – Geldschuld (Bringschuld – Schuldner muss bringen)
Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2, 3 OR – Sachschulden (Holschuld – Schuldner muss holen)

Holschuld

Schuldner muss Leistungsgegenstand (Sache) nur bereitstellen (Geld)

Bringschuld

Schuldner muss Leistungsgegenstand an Wohnsitz des anderen bringen (z.B. Holzkohle, Heizöl, Beton)

Versendungsschuld

Schuldner muss Leistungsgegenstand versenden (Online eBay Kauf)

 

 

 

 

 

 

Sachschulden werden unterteilt in Stückschulden und Gattungsschulden.

Stückschulden = Ein bestimmtes Stück, Unikat (genau dieses Gemälde).
Gattungsschuld = Ein Stück dieser Gattung (5kg Äpfel der Sorte Jazz von Bauernhof X).

 

Aussuchen bei Gattungsschuld

Bei Gattungsschulden darf grundsätzlich immer der Schuldner (Verkäufer) entscheiden welche Stücke dieser Gattung er anbieten möchte (Art. 71 Abs. 1 OR).
Er darf aber nicht unterdurchschnittlich schlechte Exemplare anbieten (Art. 71 Abs. 2 OR).

Dies ist auch so, wenn zwei Optionen angeboten werden (Suppe / Salat zum Menu). In der Praxis lässt der Schuldner allerdings den Kunden aussuchen.

 

Leistungserbringung Zug um Zug

Bei einem zweiseitigen Vertrag kann man den anderen nur zur Leistung auffordern, wenn man ihn im Gegenzug seine Leistung erfüllt oder direkt anbietet (Art. 82 OR). Zug um Zug-Prinzip in Art. 184 Abs. 2 OR erwähnt. 
Bekommt er keine Leistungsangeboten, muss er auch nicht leisten, wenn er eine «aufschiebende Einrede» gemäss Art. 82 OR erhebt.

Durch die «Einrede des nicht erfüllten Vertrages» gemäss Art. 82 OR wird der Anspruch undurchsetzbar (zu prüfen bei Prüfstufe IV. Anspruch undurchsetzbar).

 

Rechtsfolgen bei zu später Leistung

Zuerst muss der Gläubiger eine Mahnung aussprechen.

Wenn sich der Schuldner im Verzug befindet mit seiner Leistungserbringung ⇒ nach Art. 103 Abs. 1 Schadenersatz.

Wenn sich der Schuldner im Verzug befindet mit seiner Geldzahlung ⇒ Verzugszinsen nach Art. 104 Abs. 1.

Schadenersatz einer Spätleistung ergibt sich aus Art. 107 Abs. 2.

Störungsfreie Erfüllung von Obligationen OR AT # 10
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