Schuldnerverzug – Spätleistung Art. 102 ff. OR
Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Schuldner leisten muss und der Gläubiger die Leistung fordern kann.
Ist die Fälligkeit nicht vertraglich abgemacht, wird sie von Art. 75 OR geregelt.
Mahnung
Leistet der Schuldner nicht muss ihn der Gläubiger mahnen (Art. 102 Abs. 1 OR). Durch die Mahnung kommt er in Verzug.
Erfolgt die Mahnung vor der Fälligkeit, kommt Schuldner mit dem Eintreten der Fälligkeit in Verzug.
Eine Mahnung muss nicht ausgesprochen werden, wenn die Leistung auf ein bestimmtes Datum abgemacht wird. Überschreitet man das Datum ist man direkt im Verzug (Art. 108 OR).
Das relative Fixgeschäft (Art. 108 Ziff. 3 OR) ersetzt die Mahnung sowie die Nachfirstsetzung.
Ist man im Verzug, ist Art. 103 OR anwendbar. D.h. man muss SE für den Verspätungsschaden zahlen.
Art. 103 Abs. 1 Var. 2 OR spricht von einer Haftungsverschärfung für den Schuldner «auch für den Zufall». Wenn der Schuldner schon zu spät dran ist, soll er auch für Zufälle haften.
Nachfrist
Leistet er auch nach Mahnung noch immer nicht kann der Gläubiger ihm eine angemessene, aber ultimative Nachfrist ansetzen (Art. 107 Abs. 1 OR). Die Angemessenheit der Frist ergibt sich aus den Umständen.
Ist die Frist für den Schuldner zu kurz, muss er sofort protestieren, sonst hat er sie konkludent angenommen.
3 Wahlmöglichkeiten Art. 107 Abs. 2 Var. 1, 2, 3 OR
Läuft die Nachfrist fruchtlos ab, ohne dass der Schuldner leistet, hat der Gläubiger 3 Wahlmöglichkeiten (Art. 107 Abs. 2 Var. 1 ,2, 3).
Wahlmöglichkeit 2 und 3 müssen dem Schuldner unverzüglich mitgeteilt werden.
Wahlmöglichkeit 1 unterliegt keiner Frist. Setzt kein Verschulden des Schuldners voraus. Es gibt SE auf Verspätungsschaden nach Art. 103 Abs. 1 OR. Der SE umfasst das negative Interesse.
Wahlmöglichkeit 2: Verzicht auf Erfüllung. Unterliegt Mitteilungsfrist. Setzt Verschulden des Schuldners voraus. Der SE umfasst das positive Interesse.
Wahlmöglichkeit 3: Verzicht auf Erfüllung. Unterliegt Mitteilungsfrist. Setzt kein Verschulden des Schuldners voraus. Art. 107 Abs. 2 Var. 3 OR ist i.V.m Art. 109 Abs. 2 OR anzuwenden. Der SE umfasst das negative Interesse.
Voraussetzungen
Art. 102 Schuldnerverzug (Mahnung)
- Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit
- Fälligkeit (Zeitpunkt, an dem der Gläubiger Leistung verlangen kann und Schuldner leisten muss)
- Mahnung des Gläubigers (Empfangsbedürftige WE, unmissverständliche Aufforderung die Leistung unverzüglich zu erbringen)
- Pflichtwidrigkeit der Nichtleistung (Nicht pflichtwidrig bei Gläubigerverzug Art. 91 oder Einrede z.B. Art.82, Art. 60, Art. 67, Ar.t 127)
Art. 103 Abs. 1 OR Schuldnerverzug
- Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung
- Fälligkeit der Leistung (Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann und der Schuldner leisten muss)
- Mahnung durch Gläubiger gemäss Art. 102 (Empfangsbedürftige WE, unmissverständliche Aufforderung die Leistung unverzüglich zu erbringen)
- Pflichtwidrigkeit der Nichtleistung (Nicht pflichtwidrig bei Gläubigerverzug Art. 91 oder Einrede z.B. Art.82, Art. 60, Art. 67, Ar.t 127)
- Schaden
- Kausalität
- Misslingen des Exkulpationsbeweises (Beweis, dass ihm keinerlei Verschulden zu Last falle)
Art. 107 Abs. 2 Schuldnerverzug 3 Wahlmöglichkeiten
- Synallagmatischer Vertrag (zweiseitigen Vertrag beide Leistungen stehen in einem Austauschverhältnis lat. do ut des = Ich gebe damit du gibst)
- Schuldner im Verzug (nach Art. 102)
- Nichtleistung trotz Möglichkeit
- Fälligkeit (Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann und der Schuldner leisten muss)
- Mahnung (Empfangsbedürftige WE, unmissverständliche Aufforderung die Leistung unverzüglich zu erbringen)
- Pflichtwidrigkeit der Nichtleistung (Nicht pflichtwidrig bei Gläubigerverzug Art. 91 oder Einrede z.B. Art.82, Art. 60, Art. 67, Ar.t 127)
- Nachfrist (ultimative Aufforderung an den Schuldner die Leistung zu erbringen)
- Setzen einer Frist
- Angemessenheit der Frist (Die Interessen beider Parteien, sowie Art und Umfang der Leistung muss berücksichtigt werden. Schuldner muss sich aktiv gegen die Frist wehren sonst gilt sie als akzeptiert)
- Fruchtloser Ablauf der Nachfrist
- Unverzüglicher Verzicht auf Leistung
- Verzichtserklärung (formlose Gestaltungserklärung, Erfüllungsanspruch erlischt)
- Erklärung der Auswahl des Wahlrechts (welches gewählt wurde – durch Auslegung)
- Schaden
- Kausalität
- Misslingen des Exkulpationsbeweises (Beweis, dass ihm keinerlei verschulden zur Last falle)
Schematischer Ablauf des Schuldnerverzuges
- Leistungsstörungen Unmöglichkeit OR AT # 11
- Rechtsgeschichte Prüfung FS 2019
mega cool von dir, danke vielmals!