Art. 114, Tötung auf Verlangen
Hier ist das Schema für die Tötung auf Verlangen. Sie ist eine Privilegierung zu Art. 111, die vorsätzliche Tötung.
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Mensch
- Taterfolg: Tod eines anderen Menschen
- Tathandlung: Tötung eines Menschens
– Rechtlich relevantes Handeln des Täters - Kausalität des Tatbeitrags des Täters für den Todeserfolg
– Jede Handlung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seinem Gestalt entfiele. - Objektive Zurechenbarkeit des Todeserfolgs
– Der Täter muss mit seinem Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, der sich im Deliktserfolg verwirklicht hat. - Ausführung der Tat aufgrund eines ernsthaften und eindringlichen Todesverlangen des Opfers
– Mehr als Einwilligung: aktives Verhalten des Opfers, die Initiative muss offensichtlich bei ihm liegen.
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Handeln aus achtenswerten Beweggründen
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Tötung auf Verlangen, Art. 114 Schema