Art. 114, Tötung auf Verlangen

Hier ist das Schema für die Tötung auf Verlangen. Sie ist eine Privilegierung zu Art. 111, die vorsätzliche Tötung.

  1.  Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tatobjekt: Mensch
      2. Taterfolg: Tod eines anderen Menschen
      3. Tathandlung: Tötung eines Menschens
        – Rechtlich relevantes Handeln des Täters
      4. Kausalität des Tatbeitrags des Täters für den Todeserfolg
        – Jede Handlung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seinem Gestalt entfiele.
      5. Objektive Zurechenbarkeit des Todeserfolgs
        – Der Täter muss mit seinem Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, der sich im Deliktserfolg verwirklicht hat.
      6. Ausführung der Tat aufgrund eines ernsthaften und eindringlichen Todesverlangen des Opfers
        – Mehr als Einwilligung: aktives Verhalten des Opfers, die Initiative muss offensichtlich bei ihm liegen.

    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. Handeln aus achtenswerten Beweggründen
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  1.  
Tötung auf Verlangen, Art. 114 Schema
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