Art. 115, Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
Hier ist das Schema der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord. Es ist eine explizit geregelte Form der Anstiftung, weil Anstiftung zum Selbstmord zwar verwerflich ist, aber in dieser Form nicht strafbar, weil es eine Haupttat fehlen würde.
Der Versuch des Art. 115 ist nicht strafbar, aber ein versuchtes Suizid genügt zur Erfüllung dieses Tatbestands.
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Mensch
- Tathandlung (Verleitung oder Beihilfe)
- Verleitung (wie Anstiftung)
- Hervorrufen eines Selbsttötungsentschluss
- Tatherrschaftlich und eigenverantwortlich ausgeführter Selbstmord, mindestens im Versuchsstadium.
Bei Urteilsunfähigkeit, Irrtum oder Nötigung liegt kein Suizid i.S. von Art. 115 vor, es fehlt die eigenverantwortliche Verletzung. Zu prüfen ist die Tötung in mittelbarer Täterschaft.
- Beihilfe (wie Gehilfenschaft)
- Kausalen Beitrag für die Selbsttötung (auch psychische Unterstützung)
- Tatherrschaftlich und eigenverantwortlich ausgeführter Selbstmord, mindestens im Versuchsstadium
Bei Urteilsunfähigkeit, Irrtum oder Nötigung liegt kein Suizid i.S. von Art. 115, es fehlt die eigenverantwortliche Verletzung. Zu prüfen ist die Tötung in mittelbarer Täterschaft.
- Verleitung (wie Anstiftung)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Selbstsüchtige Beweggründe: Der Täter muss einen persönlichen Vorteil verfolgen. Gleichgültigkeit genügt noch nicht. Der Vorteil kann materiell sein (Erbschaft, Pflegekosten ersparen…) oder ideell (Rache, Hass…)
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord, Art. 115 StGB Schema