Art. 124 StGB, Verstümmelung weiblicher Genitalien
Nach diesem Schema ist die Verstümmelung weiblicher Genitalien zu prüfen. Besonders zu beachten ist, dass auch im Ausland begangene Taten strafbar sind.
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tathandlung
- Taterfolg
– Das Verstümmeln der Genitalien einer weiblichen Person
– Die erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung der natürlichen Funktion weiblicher Genitalien
– Die Schädigung weiblicher Genitalien in sonstiger Weise - Kausalität: Jede Handlung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seinem Gestalt entfiele.
- Objektive Zurechenbarkeit: Der Täter muss mit seinem Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, der sich im Deliktserfolg verwirklicht hat.
- Subjektiver Tatbestand
– Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Verstümmelung weiblicher Genitalien, Art. 124 StGB Schema