Grundlagen zum OR

 

OR ist Teil des Privatrechts, weil es: Bürger – Bürger /Bürger – Firmen / Firmen – Firmen regelt.

Das Obligationenrecht stammt aus dem Jahre 1912 und wurde von Eugen Huber stark geprägt. Es gilt als 5. Teil des ZGB.

Richtigkeitsgewähr: Grundsätzlich werden beide Vertragsparteien als gleich stark angesehen und somit wird auch keine vor dem Gesetz bevorzugt. (einzelne Anpassungen Mieter – Vermieter)

Obligationen im engeren Sinne: Einen Anspruch (Anspruch – Obligation Synonym)

Obligationen im weiteren Sinne: Mehrere gegenseitige Ansprüche (ganzes Schuldverhältnis)

 

Entstehung von Obligationen


 Obligationen, aus Rechtsgeschäften, Vertrag, aus Gesetz, unerlaubte Handlung, Ungerechtfertigte Bereicherung,
Entstehungsgründe für Obligationen

Vertrag, unerlaubte Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung sind die 3 Hauptgründe für das Entstehen von Obligationen. Zusätzliche, seltene Gründe stehen im OR BT, ZGB, oder kommen von Richterentscheidungen.

 

Vertrag

Damit ein Vertrag zustande kommt braucht es übereinstimmende Willensäusserungen beider Parteien. Stimmen diese überein, entstehen Obligationen für beide Parteien, welche dann geleistet werden müssen.

Falls Obligationen nicht richtig ausgeführt werden, nennt man das Leistungsstörung. Dann gibt es Schadensersatzpflichten für den Schuldner oder beidseitige Rückabwicklung der erbrachten Leistung.

 

Gläubiger und Schuldner

Gläubiger: Dem steht eine Leistung zu
Schuldner: Der muss etwas leisten

Die Begriffe «Gläubiger» und «Schuldner» beziehen sich immer nur auf einen Anspruch. Bei jedem Anspruch können Gläubiger und Schuldner somit wechseln.

Z.B.: K kauft ein Auto von V

K hat Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Autos (Art. 184 Abs. 1 Var. 1, 2 OR)
Hier: K=Gläubiger / V=Schuldner

V hat Anspruch auf Bezahlung des Preises (Art. 184 Abs. 1 Var. 3 OR)
Hier: K= Schuldner / V= Gläubiger

 

Anspruchsprüfung: Das 4-Stufen-Schema

Obersatz: WER will WAS von WEM WORAUS?
1. Ist ein Anspruch entstanden?
2. Ist der Anspruch bereits ausgeführt worden?
3. Ist der Anspruch bereits von jemandem anderen übernommen worden?
4. Ist der Anspruch undurchsetzbar?

 

Grundlagen zum Obligationenrecht OR AT #1

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