Ungerechtfertigte Bereicherung 

 

Die Ungerechtfertigte Bereicherung Art. 62 ff. soll rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen Rückgängig machen. Art. 62 Abs. 1 ist die Grundnorm und Unterteilung findet man in Abs. 2.

Bereicherungsansprüche sind subsidiäre Auffangsbestimmungen. Sie werden nach Vertrag, Vertragsähnlich, Sachenrecht, GoA geprüft. Es besteht parallele Anwendbarkeit mit Deliktischen Ansprüchen.

 

Definition Bereicherung

Eine Bereicherung besteht in der Differenz zwischen dem jetzigen Vermögensstand und dem Vermögen, welches ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Dies kann eine Zunahme der Aktiven, Abnahme der Passiven oder eine Ersparnisbereicherung sein.
(Ersparnisbereicherung = Ersparnis durch Ausgaben, die sowieso hätten getätigt werden müssen.)

Ungerechtfertigte Bereicherung, Leistungskondiktionen, condictio indebiti, condictio ob causam futuram, condictio ob causam finitam, condictio ob turpem vel iniustam, Nichtleistungskondiktionen, Eingriffskondiktionk Rückgriffskondiktion, Verwendungskondiktion, Zufallskondiktion
Alle Kondiktionstypen unterteilt in Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen aufgelistet.

 

Leistungskondiktionen 

Condictio indebiti – Leistung auf eine Nichtschuld

Vertragsentstehungsmangel bei Vertragsschluss, Nichtigkeit wegen Art. 20, Anfechtung wegen wesentlichem Irrtum, Es bestand gar nie ein Vertrag.

Condictio ob causam futuram – Im Hinblick auf einen erwarteten Grund

Upgraden der Mietwohnung, weil der Mieter an ein langes Mietverhältnis glaubte, Zuwendungen der Schwiegereltern an den Zukünftigen (oder eben nicht) Schwiegersohn.

Condictio ob causam finitam – Nachträglich weggefallenen Grund

Widerruf einer Vollzogenen Schenkung, Widerruf eines Konsumentenvertrages durch Konsumenten (Art. 40b)

Condictio ob turpem vel iniustam causam – Leistungspflicht wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit entfällt.

Bei einem sittenwidrigen/widerrechtlichen Geschäft, das mit Wissen der Widerrechtlichkeit eingegangen wird. Gaunerlohn, Zahlung von Schmiergeld

Weiss der Leistende nichts von der Widerrechtlichkeit condictio indebiti

 

Kondiktionssperre Art. 63 Abs. 1 bei condictio indebiti

Wer wissentlich eine Nichtschuld bezahlt, der schenkt und kann somit das bezahlte nicht zurückfordern.
Damit man die bezahlte Nichtschuld zurückfordern kann muss man sich in einem Irrtum befunden haben, während der Zahlung. (3. Voraussetzung bei condictio indebiti)

 

Kondiktionssperre Art. 66 bei condictio ob turpem vel iniustam causam (c.o.t.v.i.c.)

Sittenwidrige Verträge sind eig. auch immer nichtig und somit fallen sie auch in den Bereich von condictio indebiti. Wenn der Leistende weiss, dass seine Leistung sittenwidrig/widerrechtlich ist, greift diese Kondiktion und verunmöglicht somit die Rückabwicklung des Gaunerlohns. Straftäter sollen Gaunerlohn nicht gerichtlich zurückverlangen können.
Art. 66 schliesst Ansprüche aus c.o.t.v.i.c. allerdings nicht immer aus.

 

Nichtleistungskondiktionen 

Gebraucht oder verbraucht jemand eine fremde Sache, muss er Ersatz leisten, weil der eigentliche Besitzer allein über die Sache verfügen darf. (Art. 641 ZGB Zuweisungsgehalt)

Im Gegensatz zu Art. 41 setzt die Eingriffskondiktion kein Verschulden voraus. D.h. Auch wenn der Schuldner weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat muss er Rückabwicklungsersatz leisten für seinen Eingriff in die fremde Sache.

Wie wird Rückabgewickelt?

Naturalrestitution (Spiegelbildliche Rückabwicklung): Jeder gibt genau das, was er unrechtmässig erhalten hat auf dieselbe Weise zurück wie er es bekommen hat.

Wenn Naturalrestitution nicht möglich ist, weil die Leistung schon verkauft, zerstört oder verrichtet (Arbeitsleistung, Dienstleistung) ist, kann der Rückabwicklungsgläubiger ein sog. Surrogat (Versicherungsgeld) oder einfach Wertersatz verlangen.

 

Entreicherungseinwand Art. 64

Wenn der Rückabwicklungsschuldner bereits entreichert ist, muss er nichts mehr zurückgeben. Allerdings nur wenn er bei ausgeben des Geldes in gutem Glauben war und weder wusste noch wissen musste, dass die Bereicherung rechtsgrundlos erfolgt ist.

 

Verjährung von Bereicherungsansprüchen Art. 67

Verjährt der Anspruch ist er undurchsetzbar.
relative Frist: 1 Jahr ab Bemerkung des Gläubigers, dass er entreichert wurde
absolute Frist: 10 Jahre ab Zeitpunkt der Bereicherung
Hinweis: Der Schuldner muss selbst die Verjährungseinrede vorbringen, Ansprüche verjähren nicht von Amtes wegen. Art. 142 OR.

 

Art. 62 Abs. 1 Ungerechtfertigte Bereicherung (Rückabwicklung)

  1. Bereicherung
  2. Str. Entreicherung («aus dem Vermögen eines anderen»)
  3. Ohne Rechtsgrund (Rechtsgründe ergeben sich aus Vertrag/ Gesetz)
  4. Kondiktionssperren (Art. 63 für condictio indebiti und Art. 66 für condictio ob turpem vel iniustam causam (c.o.t.v.i.c.)
  5. Entreicherungseinwand Art. 64 (man muss nichts zurückgeben, wenn man es nicht mehr hat)

 

Ungerechtfertigte Bereicherung OR AT # 19

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