Bedingungen
Bedingungen sind Ereignisse, die eintreten müssen (aufschiebende Bedingungen), oder eben nicht dürfen (auflösende Bedingungen), für einen Vertragsschluss.
Aufschiebende Bedingungen
Durch eine aufschiebende Bedingung wird der Vertrag erst mit Eintritt der Bedingung voll wirksam. Vorher gilt der Vertrag als «schwebend Unwirksam».
Die Parteien dürfen den Eintritt der Bedingung nicht treuwidrig manipulieren.
Auflösende Bedingungen
Bei der auflösenden Bedingung ist der Vertrag bis zum Eintritt der Bedingung voll wirksam und mit Bedingungseintritt wird der Vertrag aufgelöst. Hier gibt es keine schwebende Unwirksamkeit – nur volle oder gar keine Gültigkeit.
Der Vertrag entfällt, wenn nichts geregelt ist ex nunc (Art. 154 Abs. 1) man kann aber auch ex tunc Nichtigkeit verabreden (Art. 154 Abs. 2).
Falls die Bedingung nie eintritt, bleibt der Vertrag gültig.
Zulässigkeit von Bedingungen
Grundsätzlich sind Bedingungen in jedem Vertrag möglich (Grundsatz der Vertragsfreiheit Art. 19 OR)
Es gibt allerdings Bedingungsfeindliche Verträge:
- Familienrecht ZGB (Heirat, Adoption)
- Rücktritt, Widerruf, Kündigung, Verrechnung, weil sie einseitig sind
Bedingungsverbot gemäss Art. 157 OR gibt es bei Bedingungen, die ein widerrechtliches oder Sittenwidriges Ziel verfolgen.