Konkurrenzen

 

Man unterscheidet echte und unechte Konkurrenz im Schweizer Strafrecht. Sind mehrere Tatbestände erfüllt, wird man nicht immer aus allen bestraft.

Unecht

Echt

Das Eine ist im Anderen enthalten

Das Eine ist nicht im Anderen Enthalten

Mehrere Straftatbestände verwirklicht, die ineinander teilweise oder ganz enthalten sind.

Einen Straftatbestand mehrfach verwirklicht. Oder mehrere Rechtsgüter, Rechtsgutsträger oder aus mehreren Richtungen (Vorwerfbarkeiten) angegriffen.

Ausscheiden der Straftatbestände, die in Gesetzeskonkurrenz stehen

Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) – nur der Härteste Straftatbestand zählt und es wird angemessen erhöht mit den anderen Strafen.

Spezialiät

Subsidiarität

Konsumtion

Realkonkurrenz = mehrere Handlungen

Idealkonkurrenz = eine Handlung

 

Unechte Konkurrenzen

Spezialität

Tatbestand A enthält bereits alle Merkmale des Tatbestand B und mindestens ein weiteres.
z.B. Art. 112 Mord und Art. 111 vorsätzliche Tötung + Skrupellosigkeit, Art. 112, 113. 114 zu Art. 111

Subsidiarität

Formelle Subsidiarität

Wenn im Gesetz ausdrücklich steht, dass Tatbestand A nur dann zur Anwendung kommt wenn nicht ein anderer Tatbestand auch erfüllt ist.
z.B. Art. 155 ist formell subsidiär

Materielle Subsidiarität

Das weniger schwere Delikt/Deliktform tritt zurück.
z.B. Fahrlässigkeit tritt zurück hinter Vorsatz, Gehilfenschaft tritt zurück hinter Mittäterschaft, Versuch tritt zurück hinter Vollendung. Art. 181 Nötigung tritt zurück hinter Art. 190 Vergewaltigung.

Konsumtion

Tatbestand A ist vollständig in Tatbestand B enthalten. A ist eine notwendige Voraussetzung für B.
z.B. Art. 123 Körperverletzung ist in Art. 111 komplett enthalten und eine notwendige Voraussetzung.

Echte Konkurrenzen

Idealkonkurrenz

Eine Handlung im Konkurrenzrechtlichen Sinn

Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang sowie einheitlicher Willensentschluss
z.B. Tracht Prügel ist eine einheitliche Körperverletzung und nicht 10x Art. 123
z.B. Diebstahl eines Korbes mit 10 Äpfeln ist ein einheitlicher Diebstahl und nicht 11x Art. 139

Realkonkurrenz

Mehrere Handlungen im Konkurrenzrechtlichen Sinn

Zeitlicher und räumlicher Abstand, mehrere Willensentschlüsse
z.B. heute Attentat auf Politiker, welches schief geht. Und dann ein zweiter Versuch eine Woche später bei der nächsten Gelegenheit. Putzfrau stiehlt jeden Tag eine Zigarre.

In der Schweiz spielt die Frage ob es Realkonkurrenz oder Idealkonkurrenz ist keine Rolle bei der Strafzumessung, weil in beiden Fällen Art. 49 StGB (Asperationsprinzip) zur Anwendung kommt.
Das heisst die schlimmste Tat wird bestraft und die weniger Schlimmen werden angerechnet. Das Strafmass der Haupttat darf aber nie um mehr als Faktor 1.5 erhöht werden.

Konkurrenzen Strafrecht # 14

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