Konkurrenzen
Man unterscheidet echte und unechte Konkurrenz im Schweizer Strafrecht. Sind mehrere Tatbestände erfüllt, wird man nicht immer aus allen bestraft.
Unecht |
Echt |
Das Eine ist im Anderen enthalten |
Das Eine ist nicht im Anderen Enthalten |
Mehrere Straftatbestände verwirklicht, die ineinander teilweise oder ganz enthalten sind. |
Einen Straftatbestand mehrfach verwirklicht. Oder mehrere Rechtsgüter, Rechtsgutsträger oder aus mehreren Richtungen (Vorwerfbarkeiten) angegriffen. |
Ausscheiden der Straftatbestände, die in Gesetzeskonkurrenz stehen |
Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) – nur der Härteste Straftatbestand zählt und es wird angemessen erhöht mit den anderen Strafen. |
Spezialiät Subsidiarität Konsumtion |
Realkonkurrenz = mehrere Handlungen Idealkonkurrenz = eine Handlung |
Unechte Konkurrenzen
Spezialität
Tatbestand A enthält bereits alle Merkmale des Tatbestand B und mindestens ein weiteres.
z.B. Art. 112 Mord und Art. 111 vorsätzliche Tötung + Skrupellosigkeit, Art. 112, 113. 114 zu Art. 111
Subsidiarität
Formelle Subsidiarität
Wenn im Gesetz ausdrücklich steht, dass Tatbestand A nur dann zur Anwendung kommt wenn nicht ein anderer Tatbestand auch erfüllt ist.
z.B. Art. 155 ist formell subsidiär
Materielle Subsidiarität
Das weniger schwere Delikt/Deliktform tritt zurück.
z.B. Fahrlässigkeit tritt zurück hinter Vorsatz, Gehilfenschaft tritt zurück hinter Mittäterschaft, Versuch tritt zurück hinter Vollendung. Art. 181 Nötigung tritt zurück hinter Art. 190 Vergewaltigung.
Konsumtion
Tatbestand A ist vollständig in Tatbestand B enthalten. A ist eine notwendige Voraussetzung für B.
z.B. Art. 123 Körperverletzung ist in Art. 111 komplett enthalten und eine notwendige Voraussetzung.
Echte Konkurrenzen
Idealkonkurrenz
Eine Handlung im Konkurrenzrechtlichen Sinn
Enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang sowie einheitlicher Willensentschluss
z.B. Tracht Prügel ist eine einheitliche Körperverletzung und nicht 10x Art. 123
z.B. Diebstahl eines Korbes mit 10 Äpfeln ist ein einheitlicher Diebstahl und nicht 11x Art. 139
Realkonkurrenz
Mehrere Handlungen im Konkurrenzrechtlichen Sinn
Zeitlicher und räumlicher Abstand, mehrere Willensentschlüsse
z.B. heute Attentat auf Politiker, welches schief geht. Und dann ein zweiter Versuch eine Woche später bei der nächsten Gelegenheit. Putzfrau stiehlt jeden Tag eine Zigarre.
In der Schweiz spielt die Frage ob es Realkonkurrenz oder Idealkonkurrenz ist keine Rolle bei der Strafzumessung, weil in beiden Fällen Art. 49 StGB (Asperationsprinzip) zur Anwendung kommt.
Das heisst die schlimmste Tat wird bestraft und die weniger Schlimmen werden angerechnet. Das Strafmass der Haupttat darf aber nie um mehr als Faktor 1.5 erhöht werden.