Strafantrag und Verjährung

 

Man unterscheidet zwischen Antragsdelikten und Offizialdelikten. Bei Antragsdelikten muss ein Strafantrag gestellt werden. Z.B. einfache Körperverletzung Art. 123.
Offizialdelikte werden von Amtes wegen verfolgt, egal ob das das Opfer will.

 

Antragsberechtigung

Antragsberichtigt ist primär der Verletzte (Art. 30 Abs. 1 StGB)

Subsidiär berechtigt, sind:

  • Die gesetzlichen Vertreter (Art. 30 Abs. 2 StGB)
  • Die Vormundschaftsbehörde (Art. 30 Abs. 2,3 StGB)
  • Angehörige eines Verstorbenen/Verletzten (Art. 30 Abs. 4, 5 StGB)

 

Voraussetzung eines wirksamen Strafantrags

Es braucht eine deutliche Erklärung des Antragsberechtigten.

Der Antrag darf nicht an Bedingungen geknüpft sein, oder nur einen Teil der Tat oder Tatbeteiligte bestrafen.

Formvorschriften (Art. 304 Abs. 1 StPO) und Frist Art. 31 StGB) müssen gewährt sein.
Adressat ist die Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde. (Art. 304 Abs. 1 StPO)
Man kann nicht einen Strafantrag stellen, den wieder zurückziehen und dann doch wieder stellen.

 

Verjährung

Verfolgungsverjährung

Verfolgungsverjährung (Art. 97 f.) = Eine Tat kann nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr bestraft und auch nicht mehr verfolgt werden

Vollstreckungsverjährung

Vollstreckungsverjährung (Art. 99 f.) = Eine rechtskräftig verhängte Strafe kann nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr vollzogen werden

Art. 101 StGB nennt Taten, die so verwerflich sind, dass sie nie verjähren.

Strafantrag und Verjährung Strafrecht # 15

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