Stellvertretung, Vollmacht und falsus procurator
Begrifflichkeiten
Vertretungsmacht= Vollmacht, Vertretener = Vollmachtgeber, Vertreter = Bevollmächtigter
Abgrenzung Stellvertreter / Hilfsperson / Boote
- Stellvertreter: eigene WE, Vertragsschluss möglich (unternehmen rechtliche Handlungen)
- Hilfsperson: keine eigene WE, kein Vertragsschluss möglich (unternehmen Realakte)
- Boote: keine eigene WE, überbringt fremde WE (z.B. Post, Kind)
Voraussetzungen Art. 32 Abs. 1
- Eigene Willenserklärung
- Handeln in fremdem Namen mit Offenkundigkeit (ausdrücklich oder aus den umständen ersichtlich)
- Vertretungsmacht (Vollmacht) (Keine höchstpersönliche Willenserklärung (vertretungsfeindlich))
Aktive Vertretung: Vertreter macht Antrag
Passive Vertretung: Vertreter nimmt Annahme entgegen
Vertretung ist fast immer möglich ausser bei höchstpersönlichen Willenserklärungen wie bspw. Heirat, eingetragener Partnerschaft, Testament. Diese sind vertretungsfeindlich.
Offenkundigkeit der Stellvertretung
Der Stellvertreter muss offenkundig machen, dass er nur Stellvertreter ist, und nicht Vertragspartner selbst. Dies kann ausdrücklich oder aus den Umständen ersichtlich sein
Ausnahme Bargeschäfte: Ist der anderen Partei egal, mit wem der Vertrag geschlossen wurde kann auf Offenkundigkeit verzichtet werden. (Art. 32 Abs. 2)
Rechtsfolge: Fehlt Offenkundigkeit, wird der Vertretene selbst Vertragspartner (Art. 32 Abs. 1)
Handeln in fremdem Namen = für jemanden Handeln
Handeln unter fremdem Namen = sich als jemand anderen ausgeben.
Rechtsfolge: ist es dem Dritten nicht egal, mit wem er den Vertrag geschlossen hat. Vertrag kommt zustande mit dem Namensträger.
Typische Vollmachtarten
- Generalvollmacht – Alle wirtschaftlichen Geschäfte
- Spezialvollmacht – Ein bestimmtes Geschäft
- Gattungsvollmacht – z.B. nur Verkauf / Kauf
- Kollektivvollmacht – Nur mehrere Vertreter zusammen sind bevollmächtigt.
Umfang der Vollmacht
Der Umfang der Vollmacht bestimmt was der Vertreter alles tun darf. Grundsätzlich bestimmt sich der Umfang über das, was der Vollmachtgeber dem Vollmachtempfänger mitteilt (interne Vollmacht Art. 33 Abs. 2). Falls der Vollmachtgeber den Umfang der Vollmacht dem Dritten mitteilt, bestimmt sich der Umfang nun darüber, was mitgeteilt wurde (externe Vollmacht Art. 33 Abs. 3). Das zeigen der Vollmachtsurkunde mit der Unterschrift des Vollmachtgebers zählt hier als Mitteilung an den Dritten.
Der Dritte soll sich bei der Kundgabe der Vollmacht gutgläubig darauf verlassen dürfen. Falls der Dritte Zweifel hat, bezüglich des Mitgeteilten Umfangs liegt es in seiner Pflicht, beim Vollmachtgeber nachzufragen. Wenn er bösgläubig nicht nachfragt und hofft, dass der Vertrag zustande kommt kann er nachher auch kein SE aus Art. 39 Abs. 1,2 verlangen.
Handeln ohne Vollmacht (Vertreter = falsus procurator)
Handelt der Vertreter ohne Vollmacht, kommt ein unwirksamer «schwebender Vertrag» zustande.
dh. Vertrag muss vom Vollmachtgeber erst noch genehmigt werden. (Art. 38 Abs. 1)
Der Andere kann eine angemessene Frist für die Genehmigung ansetzen.
Keine Genehmigung innerhalb der Frist kein Vertrag (Art. 38 Abs. 2)
Genehmigung innerhalb der Frist sog. «Heilung des Vertrags» Vertrag gültig (ex tunc)
Überschreitet der Vertretene die Vollmacht, so handelt er als falsus procurator. Rechtsfolge: falsus procurator hat SE bezahlen auf negatives Interesse, ermessen auch positives Interesse. (Art. 39)
Art. 39 Abs. 1,2 Voraussetzungen
- Handeln als falsus procurator (Vollmacht überschritten, bis zur Genehmigung ist der Vertrag in einem Schwebezustand)
- Ablehnung der Genehmigung (keine Heilung des Vertrages gemäss Art. 28 Abs. 1)
- Schaden
- Kausalität (zwischen Handlung des falsus procurator und Schaden)
- Entlastungsbeweis (Der falsus procurator kann sich von seiner SE-Pflicht befreien, wenn er als falsus procurator hätte erkannt werden müssen, also wenn der Dritte nicht gutgläubig war.)
Verschiedene Begrenzungen der Vollmacht
- Zeitlich – Anfangs- oder Enddatum
- Sachlich – Bestimmte Geschäfte, bestimmte nicht
- Personell – Mit Bestimmtem dritten
- Formell –Gewisse Formvorschriften
Widerruf
Widerruf der Bevollmächtigung immer möglich. Der Vollmachtgeber kann nicht auf dieses Recht verzichten (Art. 34 Abs. 2) Widerruf der Vollmacht wirkt ex nunc.
Ein Widerruf muss gemäss Art. 34 Abs. 3 dem Dritten auch mitgeteilt werden, sonst ist er nicht gültig.
Eine Typänderung der Vollmacht ist auch immer möglich.
Bevollmächtigung, wie auch Widerruf einseitige WE. Sie ist formfrei und auch konkludent möglich.
In sich Geschäfte
Wenn der Vertreter selbst zum Dritten wird. (Er bspw. Das Auto an sich selbst verkauft.) problematisch, weil Interessenskonflikt besteht.
- Ok, wenn ausdrücklich erwähnt
- Ok, wenn keine Benachteiligung für den Vertretenen (z.B. Schenkung)
Erlöschen der Vollmacht (Art. 35 Abs. 1, 2)
- Tod, Verlust der Handlungsfähigkeit, Konkurs, Verschollenheit des Vollmachtgebers
- Tod, Verlust der Handlungsfähigkeit, Konkurs, Verschollenheit des Bevollmächtigten
Ausnahmen müssen bestimmt werden, oder offensichtlich so gemeint sein (Bevollmächtigung Bestattungsunternehmen).
Erlöschen der Vollmacht muss zugehen.