Pflichten der Vertragsparteien

 

Bei einem Kaufvertrag entstehen Pflichten für die beiden Parteien. Der Käufer muss den Kaufpreis bezahlen, der Verkäufer muss die Sache übergeben und übereignen. Es entstehen aber entsprechend vertraglicher Abmachung oder den Umständen weitere Nebenpflichten für die beiden Parteien.

 

Pflichten des Käufers

Pflichten der Vertragsparteien, Hauptpflicht, Kaufpreiszahlung, Nebenpflichten
Die Haupt- und Nebenpflichten des Käufers

(1) Meinungsstreit Pflicht oder blosse Obliegenheit

Falls Annahme der Kaufsache eine Pflicht ist, begeht der Käufer gemäss Art. 97 Schlechterfüllung oder Schuldnerverzug gemäss Art. 107 OR. Wenn es sich um eine blosse Obliegenheit handelt, liegt nur Gläubigerverzug gemäss Art. 91 OR vor.

 

Pflichten des Verkäufers

Pflichten der Vertragsparteien, Hauptpflichten, Besitzverschaffung (Übergabe) und Eigentumsverschaffung (Übereignung), Nebenpflichten
Die Haupt- und Nebenpflichten des Verkäufers

 

Traditionssurrogate

Pflichten der Vertragsparteien, 5 Traditionssurrogate des Sachenrechts
5 Traditionssurrogate

 

Voraussetzungen der Eigentumsübertragung bei verschiedenen Kaufgegenständen

Bewegliche Sachen:

  • Übergabe (traditio) (verschaffen des Besitzes)
  • Gemäss dem Kausalitätsprinzip muss das Verpflichtungsgeschäft wirksam sein (causa).
  • Str. «dinglicher Vertrag» zusätzliche Kontrolle, ob man wirklich dingliche Rechte übertragen will.
  • Es muss Eigentum des Verkäufers gewesen sein oder der Käufer muss gutgläubig darauf vertraut haben, falls es nicht so war.
  • Kein Eigentumsvorbehalt darf abgesprochen worden sein.

Der dingliche Vertrag wurde in BGE 55 II 302 erwähnt und bis heute streiten sich die Leute darüber ob man ihn braucht oder nicht.

Grundstücke:

  • Gemäss Art. 656 ZGB: Eintragung ins Grundbuch
  • Gemäss dem Kausalitätsprinzip muss das Verpflichtungsgeschäft wirksam sein.

Forderungen:

  • Abtretung nach Art. 164 ff. OR durch schriftlichen Zessionsvertrag
    Verpflichtungsgeschäft: der Kaufvertrag über die Forderungen
    Verfügungsgeschäft: der Zessionsvertrag
  • Der Verkäufer muss Forderungsinhaberschaft haben, damit er sie weiterverkaufen kann.

Sonstige Rechte:

Übertragung des Eigentums nach Sondervorschriften z.B. Art. 785 ff. OR für GmbH

Sonstige Vermögenswerte:

  • Ein gültiger Kaufvertrag ohne Willensmängel usw. z.B. Know-how.

Merke: Nur bei Forderungen gilt das Abstraktionsprinzip. D.h. Forderungen sind die Einzigen Dinge, die übereignet werden, wenn das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) nicht wirksam zustande gekommen ist.

 

International commercial terms (Incoterms)

Incoterm ist ein Code für den internationalen Handel, mit dem man Nebenleistungspflichten auf kurze, aber deutliche Art und Weise abmacht. So werden bspw. die Erfüllungsmodalitäten (Holschuld, Schickschuld, Bringschuld), der Gefahrübergang oder die Kostenverteilung der Verschiffung und der Zölle geregelt.

Bsp.: «FOB» steht für «free on board” bezieht sich auf den Schiffstransport und bedeutet, dass Kosten- und Gefahrübergang am Ort der Übergabe zum Zeitpunkt des Abladens des Schiffes stattfindet.

Pflichten der Vertragsparteien OR BT #3

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