Gewaltenteilung im Schweizer Rechtsstaat

 

Die Gewaltenteilung, entstanden in der Aufklärung im 18. Jhdt. Geprägt durch Montesquieu und Locke ist ein zentrales Element eines modernen Rechtsstaates und bringt viele Vorteile mit sich.

 

Gewaltenteilung im Schweizer Rechtsstaat, Rechtssetzung, Legislative, Bundesversammlung, Rechtsanwendung, Exekutive und Judikative, Bundesrat und Bundesgericht,
Rechtssetzung und Rechtsanwendung Unterteilung

Erlass generell-abstrakter Normen

Generell: für alle gleich geltend
Abstrakt: allgemein formuliert

Anwendung der abstrakten Normen auf konkrete Einzelfälle (Grundregeln auf Sachverhalte angewandt)

 

Sinn der Gewaltenteilung ist einerseits Machtteilung und somit Machthemmung, andererseits aber auch Diskurszwang.
Jede Entscheidung muss von mehreren Parteien nacheinander und miteinander als gut empfunden werden. Das macht das System langsam und zäh aber eben auch stabil, weil es eine lange Auseinandersetzung vieler verschiedener Parteien voraussetzt.

 

Bsp.: Weg eines neuen Erlasses (grob)

Parlamentarische Initiative BR mit BVerw. schreiben Vorentwurf Entwurf zurück an BVers. zur Vernehmlassung (Prüfung), BVers verfasst Botschaft (Entwurf) Beide Kammern (NR + SR) müssen zustimmen. Referendumsmöglichkeit des Volkes. BGer überprüft auf Verfassungswidrigkeit. BR vollzieht das Gesetz und erlässt die Verordnungen dazu.

Das alles dauert Jahre. Verhindert so aber eben, dass jemand seine Macht missbrauchen kann und schnell ein paar Gesetze erlassen werden können. Viele Menschen und somit viele Meinungen sprechen mit und so gibt es auch keine emotionalen Entscheidungen, die zu einem überspitzen Gesetz führen würden.

 

Persönliche Gewaltenteilung

Personen einer Gewalt können nicht in einer anderen Gewalt vertreten sein.

Mitglieder BR und Vollamtliche Richter – kein Amt auf Kantonsebene keine andere Erwerbstätigkeit.

Mitglied einer Organisation, die mit Verwaltungsaufgaben betreut ist (SBB,Swisscom,Post) dürfen nicht der Bundesversammlung (Legislative) angehören. SBB untersteht der Bundesverwaltung und die dem Bundesrat (Exekutive).

 

Funktionale Gewaltenteilung

Alle Gewalten arbeiten zusammen und kontrollieren sich auch gegenseitig

Gewaltenteilung im Schweizer Rechtsstaat, Bundesrat, Bundesverwaltung, Volk, Vereinigte Bundesversammlung, Kantone, Bundesgericht,
Staatsorganisation der Schweiz Quelle: Vorlesungsmaterial Staatsrecht I HS 2018, Uni Basel – Prof. Dr. Markus Schefer

 

Parlamentarische Oberaufsicht

Parlament hat die Oberaufsicht über BR und BGer. Sie kontrollieren Exekutive und Judikative mithilfe von Aufsichtskommissionen (Bsp. GPK = Geschäftsprüfungskommission oder GPDel = Geschäftsprüfungsdelegation oder PUK = Parlamentarische Untersuchungskommission).

Geprüft wird auf:

  • Rechtmässigkeit
  • Ordnungsmässigkeit
  • Zweckmässigkeit
  • Wirksamkeit
  • Wirtschaftlichkeit

 

 

Gewaltenteilung im Schweizer Rechtsstaat Staatsrecht # 4

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert