Freiheitsdelikte aus Strafrecht BT I
Die Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist der Grundtatbestand aller Freiheitsdelikte. Raub, Erpressung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Entführung und Zwangsheirat enthalten alle eine komplette Nötigung und zusätzliche Merkmale.
All diese Freiheitsdelikte, ausser Menschenhandel Art. 182 StGB, sind Erfolgsdelikte und brauchen somit einen Kausalzusammenhang und zwischen Handlung und Erfolg. Zusätzlich zur Kausalität muss die Objektive Zurechnung geprüft werden.
Übersicht
Art. 181 Nötigung
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tätereigenschaft (Jedermann)
- Tatobjekt (Jemanden)
- Tathandlung (Gewaltanwendung (1), Androhung ernstlicher Nachteile (2), andere Beschränkung der Handlungsfreiheit (3). Nur eines der drei muss erfüllt sein.)
- Erfolg (Das Opfer wird dadurch veranlasst etwas zu tun, dulden oder unterlassen)
- Kausalzusammenhang (zwischen Handlung und Erfolg)
- Objektive Zurechnung
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen (Liegen keine Rechtfertigungsgründe vor?)
- Spezifische Unrechtmässigkeit der Nötigung (verwerfliche/ nicht-verwerfliche Nötigung (4))
- Schuld
(1) Gewaltanwendung
1. Ansicht: Unter Einsatz körperlicher Kraft vollzogene physische Einwirkung auf einen anderen
2. Ansicht: jede Zwangswirkung physischer oder psychischer Art (sog. vergeistigter Gewaltbegriff)
3. Ansicht (h.M.): physische Einwirkung auf den Körper eines anderen auch mithilfe von chemisch oder physikalisch wirkender Mittel (KO Tropfen)
Gewalt gegen Sachen ist nicht möglich.
(2) Androhung ernstlicher Nachteile
Definition: Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Täter vorgibt Einfluss zu haben (Abgrenzung zu einer harmlosen und gut gemeinten Warnung)
Ausdrückliches oder konkludentes Verhalten des Täters
Es kommt auf die Sicht des Opfers an; unbeachtlich ist, ob der Täter die Drohung wahrmachen will und/oder kann.
Eine Drohung muss nach einem objektiven Massstab als Drohung wahrgenommen werden. Nicht jeder Angsthase, der sich bedroht fühlt, zählt somit als bedroht.
(3) andere Beschränkung der Handlungsfreiheit
Achtung, diese Aussage ist sehr offen und muss deswegen restriktiv ausgelegt werden, um nicht gegen das Bestimmtheitsgebot in Art. 1 zu verstossen. Ausserdem werden in der Praxis die allermeisten Fälle entweder als Gewalt oder als Drohung bereits abgefrühstückt. Denkbar wäre ein Fall, bei dem Demonstranten ganz penetrant einen Eingang zu einem Gebäude versperren und lauthals schreien.
(4) 2-Stufige Rechtswidrigkeitsprüfung
- Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor?
- Falls nicht, handelt es sich um eine nicht-verwerfliche Nötigung?
Grds. muss man wissen, dass bei Art. 181 die Rechtswidrigkeit nicht durch die Tatbestandsmässigkeit indiziert ist, sondern jedes Mal geprüft werden muss.
Nicht jede Nötigung ist eine rechtswidrige Nötigung.
Ein nicht erlaubtes Mittel (leichte Körperliche Gewalt) kann im Ausnahmefall durch die Zweckerreichung geheilt werden.
Einen nicht erlaubten Zweck herbeizuführen mit erlaubten Mitteln kann ausnahmsweise rechtmässig sein, wenn bspw. noch schlimmeres abgewendet wurde. In solchen Fällen greift aber meist bereits ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund.
Art. 180 Drohung
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tätereigenschaft (Jedermann)
- Tatobjekt (Jemanden)
- Tathandlung (Schwere Drohung, D: Inaussichtstellen eines schweren Nachteils, auf dessen Eintritt der Täter vorgibt Einfluss zu haben)
- Erfolg (jemanden in Schrecken oder Angst versetzen)
- Kausalzusammenhang (hat die Drohung die Angst ausgelöst?)
- Objektive Zurechnung
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen (Liegen keine Rechtfertigungsgründe vor?)
- Spezifische Unrechtmässigkeit der Drohung (verwerfliche/ nicht-verwerfliche Drohung)
- Schuld
Art. 181a Zwangsheirat
- Tatbestand
-
- Objektiver Tatbestand
- Tätereigenschaft (Jedermann)
- Tatobjekt (Jemanden)
- Tathandlung (Eheschliessung/ Eintragung einer Partnerschaft durch Einsatz von Nötigungsmitteln erzwingen)
- Erfolg (Eheschliessung bzw. Eingehung der eingetragenen Partnerschaft)
- Kausalzusammenhang (zwischen Handlung und Erfolg)
- Objektive Zurechnung
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen (Liegen keine Rechtfertigungsgründe vor?)
- Spezifische Unrechtmässigkeit der Nötigung (verwerfliche/ nicht-verwerfliche Nötigung)
- Schuld
Freiheitsberaubung und Entführung
Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1) und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2) sind zwei Unterschiedliche Tatbestände im gleichen Art. enthalten, ihre Qualifikationen stehen in Art. 184.
Qualifikationen gemäss Art. 184 StGB
- Lösegeldabsicht
- Grausame Behandlung des Opfers
- Freiheitsentzug von mehr als 10 Tagen
- Erhebliche Gesundheitsgefährdung
Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 Freiheitsberaubung
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tätereigenschaft (Jedermann)
- Tatobjekt (Jemanden)
- Tathandlung (Grunddefinition: Jedes rechtlich relevante Handeln, das einen untengenannten Strafrechtlichen Erfolg herbeiführen kann)
- Erfolg (unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder Freiheitsentzug)
- Kausalität (zwischen Handlung und Erfolg)
- Objektive Zurechnung
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Normale Rechtfertigungsgründe
- Gesetzliche Grundlage (Polizeiliche Festnahme)
- Schuld
Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 Entführung
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tätereigenschaft (Jedermann)
- Tatobjekt (Jemanden)
- Tathandlung (Anwendung Gewalt/ List/ Drohung)
- Erfolg (Opfer ist an einem Ort, an dem sie sich in der Gewalt des Täters befindet)
- Kausalität (zwischen Handlung und Erfolg)
- Objektive Zurechnung
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Die Entführung einer besonders schutzbedürftigen Person gemäss Art. 183 Ziff. 2 (unter 16-Jährig/ urteilsunfähig/ widerstandsunfähig) ist grds. gleich zu prüfen, Einwilligung ist allerdings nicht möglich
Auch wenn das Kind freiwillig in das Auto des Entführers steigt, das Kind darf nicht einwilligen.
Art. 185 Geiselnahme
Es ist schwer eine Lösegeldentführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m Art. 184 Abs.2) von einer Geiselnahme (Art. 185) abzugrenzen. In beiden Fällen wird jemand entführt oder festgehalten. Für die Freilassung fordert der Täter Geld.
Es ist eine Geiselnahme:
M1: Weil ein Dritter zur Zahlung genötigt wird.
M2: Weil der Genötigte und das Opfer sich nicht kennen.
Lösegeldentführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs.2) – eindeutig
Lösegeldentführung/ Geiselnahme (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 2/ Art. 185) – umstritten
Geiselnahme (Art. 185) – eindeutig
Art. 185 Geiselnahme
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tätereigenschaft (Jedermann)
- Tatobjekt (Jemanden)
- Tathandlung (Freiheit berauben, entführen oder sich seiner sonst wie bemächtigen um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung, oder Duldung zu nötigen.)
- Erfolg (Freiheit berauben, entführen, oder sich seiner sonst wie bemächtigen (=kann auch nur kurz sein während Banküberfall)
- Kausalzusammenhang (zwischen Handlung und Erfolg)
- Objektive Zurechnung
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Nötigungsabsicht (einen Dritten zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen nötigen)
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Art. 185 Ziff. 1 Abs. 2 ist die Regelung für Trittbrettfahrer, die bei einer Geiselnahme mitprofitieren wollen. Die Geiselnahme wurde dabei von einem Dritten verübt.
Qualifikationen gemäss Art. 185 Ziff. 2,3 StGB
- Ziff. 2: Drohung mit dem Tod der Geisel, mit grausamer Behandlung, mit schwerer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität (vgl. Art. 122)
- Ziff. 3: besonders schwere Fälle
Art. 182 Menschenhandel
Achtung Menschenhandel ist ein Tätigkeitsdelikt, d.h. das Delikt ist vollendet ohne ein Taterfolg.
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tätereigenschaft (Jedermann)
- Tatobjekt (Jemanden)
- Tathandlung (Das Handeln (=Anbieten, Vermitteln, Abnehmen) mit Menschen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeitskraft, Organentnahme)
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld