Formen von Schuldnermehrheit
Falls mehrere Schuldner einem Gläubiger eine Leistung schuldig sind, unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Formen von Schuldnermehrheit: Teilschuld, gemeinschaftliche Schuld und Solidarschuld.
Teilschuld (ungeregelt)
Beide Schuldner nur anteilig zur Leistung verpflichtet. Gläubiger hat 2 unabhängige Ansprüche.
Nur bei teilbaren Leistungen. Bei Teilbaren Leistungen geht man im Zweifelsfall von Teilschuld aus.
Bsp. Gruppe von Freunden kaufen Getränke in einer Bar.
Gemeinschaftliche Schuld (diverse Regelungen)
Alle Schuldner sind gemeinsam zur Leistung verpflichtet. Gläubiger hat einen Anspruch gegen die Gruppe der Schuldner.
Nur bei unteilbaren Leistungen möglich.
Bsp. ABBA Auftritt, ABBA kann nur gemeinsam leisten wenn nur zwei kommen, nützt das nichts.
Solidarschuld (Art. 143 – 149)
Alle Schuldner sind zur Leistung verpflichtet. Gläubiger kann Leistung ganz oder teilweise von jedem Schuldner fordern. Alle Schuldner bleiben bis zur völligen Tilgung verpflichtet.
Bei teilbarer Leistung. Solidarschuld entsteht gemäss Art. 143, bei ausdrücklichem Versprechen solidarisch zu haften. Ein blosser gemeinsamer Vertragsschluss genügt nicht um Solidarschuld zu erwirken. Oft aber entsteht Solidarschuld aus den Umständen oder weil es das Gesetz so anordnet.
Schutz für Solidarschuldner gegen Gläubiger (Einreden) Art. 145 – 147
Art. 145: Den Solidarschuldnern stehen die üblichen Vertragseinwendungen, Einreden zu:
Bsp. Art. 82 Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Art. 119 Abs. 1 nachträglich unverschuldete Unmöglichkeit, Art. 114 Erfüllung, Art. 20 Abs. 1 Sittenwidrigkeit/Widerrechtlichkeit usw.
Art. 146: Nachteilige Handlungen haben keinen negativen Einfluss auf die anderen Solidarschuldner. Wenn also einer der drei im Verzug (Art. 102) ist, so sind es die anderen nicht auch.
Art. 147: Erfüllt ein Solidarschuldner den Vertrag sind alle befreit. Haben sie untereinander nichts abgesprochen geht man davon aus, dass alle einen gleich grossen Teil bezahlen. Wenn einer mehr als seinen abgesprochenen Anteil bezahlt, hat er gegen seine Mitschuldner einen Rückgriffsanspruch gemäss Art. 148 Abs. 2!.
Art. 149 Abs. 1: Die Forderung, die der Gläubiger gegen den nicht zahlenden Schuldner hatte, geht per Legalzession auf den Solidarschuldner über, der komplett geleistet hat. Es entsteht also nicht ein neuer Anspruch für den leistenden Solidarschuldner, der Anspruch wird abgetreten von Gläubiger.