Rechtsetzung
Rechtsetzung bezeichnet den Vorgang der Entstehung eines Erlasses. Die Schaffung von neuen Gesetzen ist grundsätzlich, wenn auch nicht ausschliesslich, Aufgabe der Legislative.
Gesetzesdelegation
Vertikale Gesetzesdelegation = Auf unterschiedlichen Ebenen der selben Gewalt. Von Bund zu Kanton oder umgekehrt. (keine richtige Form der Gesetzesdelegation)
Horizontale Gesetzesdelegation = Auf derselben Ebene. Zwischen den Gewalten. Von Bundesversammlung zu Bundesrat
Probleme der Gesetzesdelegation: Die Gewaltenteilung wird teilweise umgangen. Da die Rechtsausübende Behörde (BR) plötzlich Rechtsetzend tätig sein kann.
Erlasse der Bundesversammlung
Generell-abstrakt (Allgemeingültige Normen)
- Bundesgesetze (Referendum)
- Verordnungen
Generell-konkret (Ein Entscheid zu einem Thema – Wo ein AKW gebaut werden darf)
- Bundesbeschluss (Referendum)
- Einfacher Bundesbeschluss
Begrifflichkeiten
- Generell = generell für alle geltend
- Individuell = individuell für eine Person geltend
- Abstrakt = offen, alle Sachverhalte betreffend
- Konkret = einen bestimmten Sachverhalt betreffend
Art. 164 Abs. 1 BV: Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen.
Lit. a. – g. geben an was nun als wichtig gilt.
Rechtsetzung bei Dringlichkeit (Art. 165 BV)
Ein Gesetz kann von den Mehrheiten der Beiden Räte als dringlich erklärt werden und sofort in Kraft treten. Wenn das Volk eine Abstimmung will, oder das Gesetz keine verfassungsmässige Grundlage hat, tritt das Gesetz nach einem Jahr wieder ausser Kraft.
Verordnungen
- Rechtsverordnungen – Begründen Rechte und Pflichten von privaten Personen
- Verwaltungsverordnungen – Dienstanweisungen richten sich an Behörden.
- Selbstständige Verordnungen – Auf Verfassung gestützt
- Unselbstständige Verordnungen – Auf Bundesgesetz gestützt
- Vollziehende Verordnungen – Regeln den Vollzug ohne neue Rechte und Pflichten
- Gesetzesvertretende Verordnungen – Regeln Details, Ergänzung der Gesetze im Rahmen des erlaubten.
Voraussetzungen der beiden Verordnungstypen
Vollziehende Verordnungen |
Gesetzesvertretende Verordnungen |
1. Begrenzung des Inhalts auf Regelungsmaterie des Gesetzes |
1. Kein Ausschluss durch Art. 164 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 BV |
2. Keine Aufhebung oder Änderung des Gesetzes |
2. Delegation in einem Gesetz im formellen Sinne enthalten. (Muss das Gesetz erlauben) |
3. Keine Abweichende Zielverfolgung zum Gesetz |
3. Sachliche Beschränkung (Keine Blankodelegation) |
4. Keine neuen Rechte und Pflichten |
4. In den Grundzügen umschrieben. |
Obligatorisches Referendum Art. 140 BV
- Änderung der BV
- Beitritt zu supranationalen Organisationen
- Dringlich erklärte Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage
Fakultatives Referendum Art. 141 BV
50’000 Stimmberechtigte Unterschriften oder 8 Kantone innerhalb von 100 Tagen ab Veröffentlichung des Erlasses.
- Bundesgesetze
- Dringlich erklärte BG, die länger als ein Jahr gelten.
- Bundesbeschlüsse
- Völkerrechtliche Verträge
Rechtsetzungssverfahren
Schematischer Ablauf des Rechtsetzungsprozesses Quelle: Vorlesungsmaterial Staatsrecht I HS 2018, Uni Basel – Prof. Dr. Markus Schefer
Schematischer Ablauf einer Rechtsetzung Quelle: Vorlesungsmaterial Staatsrecht I HS 2018, Uni Basel – Prof. Dr. Markus Schefer