Art. 113, Totschlag

Hier ist das Schema für den Totschlag, Art. 113 StGB. Dieser Tatbestand ist eine Privilegierung im Bezug zu Art. 111, der den Grundtatbestand ist.

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Vorsätzliche Tötung gem. Art. 111 StGB
      2. Handeln in einer heftigen Gemütsbewegung
        – Heftige Gemütsbewegung
        • Jähzorn, Wut
        – Grosse seelische Belastung
        • Verzweiflung, Angst
        • Gefühlt entwickelt sich über eine längere Zeit
      3. Nach den Umständen entschuldbar
        – Objektive Bewertung nach normativen Gesichtspunkten
        – Nicht nur psychologisch, sondern auch nach den äusseren Umständen erklärbar
        – Der Affekt muss aus der Sicht einer Dritten als verständlich erscheinen.
        – Affekt entsteht durch Provokation, psychische Misshandlungen, Notlage… Aber darf nicht nur selbstverschuldet sein.
        – Entschuldbar ist NICHT die Tat, sondern die heftige Gemütsbewegung.
    2. Subjektiver Tatbestand
      – Vorsatz ist gem. Art. 12 StGB das Handeln mit Wissen und Willen.
      – Vorsatz muss sich nicht auf die heftige Gemütsbewegung beziehen.
  2. Rechtswidigkeit
  3. Schuld
  4. Konkurrenzen
    – Geht vor Art. 111 (lex specialis)
    – Kann mit Art. 112 nicht konkurrieren
    – 114/116 sind lex specialis zu Art. 113, Art. 113 tritt also zurück.
Totschlag, Art. 113 StGB Schema
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