Die Stiftung (80-89a ZGB)

 

Die Stiftung ist eine Anstalt und im Gegensatz zum Verein kein Zusammenschluss von Personen. Deshalb gibt es auch keine Mitglieder.
Der Zweck einer Stiftung ist die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. (80 ZGB)

20’000 Stiftungen gibt es in der Schweiz und die Hälfte davon sind Personalfürsorgestiftungen.

Eine unzulässige Stiftung ist nichtig, d.h. sie ist gar nie richtig entstanden. Eine unzulässige Stiftung kann aber ironischerweise in eine zulässige Stiftung umgewandelt werden. Alle Stiftungen müssen im Handelsregister eingetragen werden.

Rechtsquellen: 80 ZGB, 335 ZGB, Erbrecht, Arbeitsrecht, Berufliche Vorsorgegesetz

 

Stiftungsarten

 

Gewöhnliche Stiftungen

Die grundsätzlichen Regeln gelten für diese Art der Stiftung. Sie verfolgen i.d.R. einen ideellen Zweck. Das Vermögen wird für einen definierten Stiftungszweck verwendet.

 

Besondere Stiftungen

Familienstiftung: 335 I ZGB Finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen. Nur Familienangehörige sind Destinatäre (können profitieren). Unzulässig sind aber reine Unterhalts- oder Genussstiftung. Nur für Destinatäre, die eine gewisse Bedürftigkeit haben und angewiesen sind auf finanzielle Hilfe.

Kirchliche Stiftungen: Kirchlicher Zweck wird verfolgt

Unternehmensstiftungen: Es gibt zwei Unterschiedliche Arten der Unternehmensstiftung.
Unternehmensträgerstiftung: Stiftung führt selber Unternehmen.
Holdingstiftung: Stiftung verfügt über einen Teil des Vermögens, welches durch ein Unternehmen generiert wurde. Sicherung der Unternehmensnachfolger.

Personalfürsorgestiftung: 2. Säule gesetzliche Berufsvorsorge.

 

Definitionen

Stifter Definition: Der, der die Stiftung führt, oft der Vermögende, nicht aber unbedingt. Auch Dritte können eine Stiftung finanziell unterstützen.
Destinatär Definition: Die, die profitieren können.

 

Handelsregistereintrag

Alle privatrechtlichen Stiftungen sind eintragungspflichtig. Vor der Eintragung hat die Stiftung nur bedingte Rechtsfähigkeit. Nur noch öffentlich-rechtliche Stiftungen sind nicht eintragungspflichtig.

 

Stiftungsfreiheit

Man ist frei eine Stiftung zu errichten, Ziel und Zweck frei zu wählen und auch wieder aufzulösen.
Ein einmal festgelegter Stiftungszweck war früher unveränderbar, heute kann der Zweck aber verändert werden.

In der Stiftungsurkunde müssen die beiden essentialia negotii der Stiftungserrichtung stehen:

  • Umschreibung des Stiftungszwecks
  • Bestimmung des zu widmenden Vermögens

Stiftungsreglemente und Stiftungsrat sind keine essentialia negotii aber in der Praxis häufig.

Zur Stiftungsurkunde können Stiftungsreglemente bestehen. Die Stiftungsurkund ist wie die Verfassung und die Reglemente die Gesetze.
Auslegung der Stiftungsurkunde erfolgt nach dem Willensprinzip, nicht nach dem Vertrauensprinzip.

 

Aufsicht

Bund, Kanton oder Gemeinde (Aufsichtsbehörden) beaufsichtigen die Stiftung und überprüfen, ob die Stiftung zum angegebenen Zweck verwendet wird.

Grundsätzlich unterstehen alle Stiftungen ausser Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen der Revisionsstellenpflicht.

Präventive Aufsichtsmittel: Vorschriften über Vermögensanlagen, Pflicht zur jährlichen Berichterstattung: Tätigkeitsbericht, Jahresrechnung, allenfalls Bericht der Revisionsstelle, Pflicht zur Einreichung von Reglementen.

Repressive Aufsichtsmittel: Mahnungen, Weisungen, Auflagen, Abberufungen, Aufhebung von Stiftungsratsbeschlüssen, Bussen, Strafanzeigen, Ersatzvornahmen.

Spezielle Massnahmen bei ungenügender Organisation: (Art. 83d ZGB, z.B. Ernennung eines Organs oder eines Sachwalters) oder Überschuldung (vgl. Art. 84a ZGB).

 

Umwandlung und Auflösung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde

Ist die Stiftung ungenügend organisiert oder unrechtmässig zusammengesetzt kann die Aufsichtsbehörde die Stiftung Auflösen oder umwandeln.

 

Umwandlung

  • Bei unheilbaren Organisationsmängeln kann das Vermögen einer zweckverwandten Stiftung umgewidmet werden. (weitere Massnahmen in 83d ZGB)
  • Kleine Veränderungen der Stiftungsurkunde können von der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.
  • Die Aufsichtsbehörde kann die Organisation der Stiftung nach 85 ZGB ändern (Urkunde und Reglemente), um die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszweckes zu bewirken.

 

Auflösung

  • Bei Unerreichbarkeit des Zwecks und keine Lösung durch Zweckänderung
  • Nachträglich widerrechtlich oder unsittlich gewordener Zweck.
Die Stiftung Personenrecht # 7

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