Formeller Teil: Politische Rechte Schema
Dieses Prüfungsschema gilt für den formellen Teil der Prüfung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BöA), sofern ein Eingriff in die politischen Rechte einer Person geschieht.
- Anfechtungsobjekt (Art. 82 lit. c BGG)
- Sämtliche Akte behördlicher oder privater Natur, welche politische Rechte beeinträchtigen.
 - Massgeblich ist die Betroffenheit des Sachbereichs der politischen Rechte.
 - Realakte sind taugliche Anfechtungsobjekte.
 
 - Vorinstanz (Art. 88 BGG)
- Eidgenössische Angelegenheit:
- Kantonsregierung
 - Bundeskanzlei
 
 - Kantonale Angelegenheit:
- Letzte kantonale Instanz
 
 - Der Kanton ist nicht verpflichtet, eine Vorinstanz für Akten des Kantonsparlaments und der Kantonsregierung vorzusehen.
 
 - Eidgenössische Angelegenheit:
 - Ausnahmekatalog (Art. 83 BGG)
- Findet hier keine Anwendung.
 
 - Streitwertgrenze (Art. 85 BGG )
- Findet hier keine Anwendung.
 
 - Beschwerdegründe (Art. 95 BGG)
- Primär: Rechtskontrolle, Schverhaltskontrolle nur eingeschränkt möglich.
 - Verletzung von Bundesrecht
- Verfassung, Gesetz, Verordnungen
 
 - Ausnahmsweise: Verletzung von kantonalen Recht
 
 - Partei- / Prozessfähigkeit
- Parteifähigkeit: (prozessuales Pendant zur zivilrechtliche Rechtsfähigkeit (Art. 11 ZGB)) Fähigkeit, in einem Rechtsanwendungsverfahren als Partei aufzutreten. Parteifähig sind natürliche und juristische Personen, sowie Kommanditisten- und Kollektivgesellschaften. Auch Minderjährige sind parteifähig.
 - Prozessfähigkeit: (prozessuales Pendant zur zivilrechtliche Handlungsfähigkeit) Fähigkeit, selbst oder durch Vertreter Prozesshandlungen vorzunehmen. Prozessfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist.
 - Juristische Personen sind handlungsfähig, sobald die nötige Organen bestellt sind (Art. 54 ZGB).
 - Minderjährige sind prozessfähig bei der Ausübung höchstpersönlichen Rechten und bei Zustimmung der Eltern.
 - Urteilsunfähige Kinder können durch ihre Vertreter (Eltern) handeln.
 
 - Beschwerdelegitimation (Art. 89 BGG)
- Teilnahme am Verfahren der Vorinstanz, falls kantonales Rechtsmittel vorhanden ist.
 - Stimmberechtigung
- In der betreffende Angelegenheit
 - Aktive politische Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit sind beschwerdelegitimiert.
 
 - Schutzwürdiges Interesse
- Gutheissung der Beschwerde bringt einen tatsächlichen oder rechtlichen Nutzen.
 - Interesse muss aktuell und praktisch sein ⇒ Nachteil muss im Zeitpunkt der Beurteilung bestehen und durch Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden.
 
 
 - Frist / Form
- Form (Art. 42 + 106 BGG)
- Schriftlich oder elektronisch, in einer Amtssprache
 - Begründung: muss bei Verletzung eines Grundrechts dem Rügenprinzip genügen.
 
 - Frist (Art. 100 BGG)
 
 - Form (Art. 42 + 106 BGG)
 
Formeller Teil: Politische Rechte Schema
			
				