Die politischen Rechte haben ein besonderen Prüfungsschema und sind nicht nach Art. 36 BV zu prüfen im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechte.

  1. Schutzbereich
    1. Sachlicher Schutzbereich
      • Zuverlässige Ergebnisse, unverfälschte Wiedergabe der freien Wille der Stimmbürger, freier Prozess der Meinungsbildung
      • Aufgabe der Behörden (Beraterfunktion):
        • Informationen betreffend Termin, Inhalt und Zweck des Urnengangs
        • Beachten, dass der Wissenstand in der öffentliche Auseinandersetzung eine freie Willensbildung ermöglicht. Wenn nicht ⇒ Interventionspflicht.
      • Jede behördliche Informationstätigkeit, die die freie Willensbildung beeinträchtigen könnte, fällt im Schutzbereich.
    2. Persönlicher Schutzbereich
      • Natürliche Personen, die in dieser Angelegenheit  Stimm- / Wahlberechtigt  waren.
      • Aktive politische Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit.
  2. Eingriff
      • Art. 36 BV findet hier keine Anwendung.
  3. Rechtsmässigkeit 
      • Interventionen sind zulässig, so lange sie sind:
        • Sachlich
        • Transparent
        • Verhältnismässig
      • Der Zugang zu Informationen muss gewährleistet sein.
    1. Sachlichkeit
      • Die Informationen sind sachlich, wenn sie inhaltlich und förmlich objektiv richtig und ausgewogen sind. Wesentliche Punkte müssen enthalten sein.
      • Falsche behördliche Informationen sind jedenfalls unsachlich.
    2. Transparenz
      • Es muss erkennbar sein:
        • Von wem sind die Informationen
        • Mit welchen Interessen wurden sie veröffentlicht
        • Welche Mittel wurden eingesetzt
    3. Verhältnismässigkeit
      • Keine dominierende Rolle der Behörden
      • Ausgaben der Behörden dürfen nicht die Ausgabemöglichkeiten Privater übersteigen.
  4. Konsequenzen
      • Aufhebung nur dann, wenn:
        • Verstoss hat einen möglichen Einfluss auf den Ausgang der Abstimmung.
        • Verletzung hat eine gewisse Erheblichkeit.
      • Entscheidend ist:
        • Schwere des Fehlers
        • Grösse der Stimmunterschied
      • Bei besonders schwerwiegende Fehler ist unabhängig vom Ausgang der Abstimmung aufzuheben.
      • Trotz Verletzung kann auf die Aufhebung verzichtet werden, wenn eine Gefahr für die Rechtssicherheit besteht (i.d.R. wenn die Abstimmung bereits umgesetzt worden ist)

 

Materieller Teil politische Rechte Prüfungsschema

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