Rechtfertigender Notstand
Der rechtfertigende Notstand ist in Art. 17 StGB geregelt. Im Gegensatz zur rechtfertigenden Notwehr braucht es keinen Angriff, sondern nur eine Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut.
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Notstand
- Vorliegen einer Notstandslage
– unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut - Erforderlichkeit der Abwehrhandlung
– Kein milderes Mittel - Abwehrhandlung zur Wahrung höherwertiger Interessen
- Defensiv
– Beim Defensivnotstand findet nur eine Missbrauchskontrolle statt: das geopferte Interesse darf das geschützte Interesse nicht wesentlich bzw. unverhältnismässig schwer überwiegen. - Aggressiv
– Beim Aggressivnotstand muss das gerettete Interesse das geopferte Interesse wesentlich überwiegen.
- Defensiv
- Vorliegen einer Notstandslage
- Handeln mit Rettungswillen
- Notstand
- Schuld
Rechtfertigender Notstand, Art. 17 StGB Schema