Versuch

 

Wenn bei einem Vorsatzdelikt der Erfolg fehlt, ist der Versuch zu prüfen. Was bei diesem Schema besonders ist, ist das Fehlen des objektiven Tatbestands. Die Merkmale sind aber unter „Tatentschluss zu finden, da der Tatentschluss mus sich gegen diese richten.

  • Feststellung der Nichtvollendung des Deliktes 
  • Feststellung der Strafbarkeit des Versuchs (Nur Verbrechen oder Vergehen, Art. 10 StGB)
  1. TB
    1. Tatentschluss
    2. Unmittelbarer Ansetzen
      – Point of non return
      –Räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung
      – Konkrete Gefährdung für das geschützte Rechtsgut
      – Nach der Vorstellung des Täters, keine weitere wesentliche Schritte sind für die Tatbestandserfüllung nötig
      – ABER tatsächliche Gefährdung des Rechtsgutes ist nicht vorausgesetzt
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Straflosigkeit/ Strafmilderung 
    1. (Fakultative) Strafmilderung bei (un)vollendetem Versuch
      – Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB
      • Versuch, bei dem der Erfolg nicht eintreten kann (untauglicher Versuch)
      • Tötung mit einer nicht geladenen Pistole
    2. Straflosigkeit wegen untauglichem Versuch aus grobem Unverstand
      – Art. 22 Abs. 2 StGB
      • Einsatz eines absolut untauglichen Tatmittels
        • Abtreibung mit Tee
        • Tötung durch schwarze Magie
      • Tatausführung an einem absolut untauglichen Tatobjekt
    3. (Fakultative) Strafmilderung (Art. 48a StGB) oder Absehen von Bestrafung wegen Rücktritt oder tätiger Reue
      – Art. 23 Abs. 1 Var. 1 StGB:
      • Täter führt die strafbare Tat nicht zu Ende
      • Täter handelt aus eigenem Antrieb (autonome Entscheidung)
    4. – Art. 23 Abs. 1 Var. 2 StGB:
      • Täter trägt zum Nichteintritt des Erfolges bei
      • Täter handelt aus eigenem Antrieb
    5. – Art. 23 Abs. 3 StGB
      • Vollendung bleibt aus Gründen aus, mit denen der Täter nichts zu tun hat
      • Das Verhalten des Täters hätte den Eintritt der Vollendung der Tat verhindert
      • Der Täter handelt aus eigenem Antrieb
Versuch Schema
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2 Kommentare zu „Versuch Schema

  • 31/12/2024 um 04:45 Uhr
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    Wie sollte da „Erfolg“ definiert werden!? Wie müsste Seite des Klägers dies beweisen? !

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    • 14/05/2025 um 20:46 Uhr
      Permalink

      Der Erfolg hängt von der Tat ab. Zum Beispiel bei einer Tötung ist der Erfolg „Tod“. Hat der Täter das Opfer töten wollen, konnte jedoch nur verletzen, ist der Erfolg „Tod“ nicht eingetreten und es handelt sich somit um ein Versuch.
      Im Strafrecht gibt es kein „Kläger“, sondern es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob aufgrund der Gesamtlage der Vorsatz bezüglich der Tat vorlag, diese aber „mangelhaft“ ausgeführt wurde. Anderes Beispiel: Bei einer Sachbeschädigung muss die Sache beschädigt werfen. Wirft jemand mein Handy auf dem Boden mit der Absicht, es kaputt zu machen, aber mein Handy überlebt, weil er eine tolle Schutzhülle hat, so fehlt es an „Erfolg“ und wird Versuch angenommen.

      Antworten

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