Art. 113, Totschlag
Hier ist das Schema für den Totschlag, Art. 113 StGB. Dieser Tatbestand ist eine Privilegierung im Bezug zu Art. 111, der den Grundtatbestand ist.
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Vorsätzliche Tötung gem. Art. 111 StGB
- Handeln in einer heftigen Gemütsbewegung
– Heftige Gemütsbewegung- Jähzorn, Wut
- Verzweiflung, Angst
- Gefühlt entwickelt sich über eine längere Zeit
- Nach den Umständen entschuldbar
– Objektive Bewertung nach normativen Gesichtspunkten
– Nicht nur psychologisch, sondern auch nach den äusseren Umständen erklärbar
– Der Affekt muss aus der Sicht einer Dritten als verständlich erscheinen.
– Affekt entsteht durch Provokation, psychische Misshandlungen, Notlage… Aber darf nicht nur selbstverschuldet sein.
– Entschuldbar ist NICHT die Tat, sondern die heftige Gemütsbewegung.
- Subjektiver Tatbestand
– Vorsatz ist gem. Art. 12 StGB das Handeln mit Wissen und Willen.
– Vorsatz muss sich nicht auf die heftige Gemütsbewegung beziehen.
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidigkeit
- Schuld
- Konkurrenzen
– Geht vor Art. 111 (lex specialis)
– Kann mit Art. 112 nicht konkurrieren
– 114/116 sind lex specialis zu Art. 113, Art. 113 tritt also zurück.
Totschlag, Art. 113 StGB Schema