Leistungsstörungen Unmöglichkeit
3 Möglichkeiten von Leistungsstörungen
3 Arten der unmöglichen Leistung bei Stückschulden
Anfänglich = vor Vertragsschluss
Objektiv = für jeden Mensch unmöglich
Geldleistungen sind nie unmöglich. Da gilt der Grundsatz: «Geld hat man zu haben.»
Voraussetzungen der Artikel
Art. 20 OR Unmöglichkeit anfänglich objektiv
- Vertrag
- Unmöglicher/widerrechtlicher/ sittenwidriger Inhalt (Was ist die geschuldete Leistung? Ist sie unmöglich geworden?) / (Widerrechtlich ist der Vertrag, wenn er gegen zwingende privat- oder öffentlich-rechtliche Normen des schweizerischen Rechts verstösst)
Culpa in contrahendo (c.i.c.)
- Vorvertragliches Vertrauensverhältnis (Durch Nähe entsteht erhöhtes Vertrauen)
- Schutzpflichtverletzung (Pflicht nach wahren Absichten zu verhandeln – plötzlicher Abbruch der Verhandlung möglich. Pflicht Vertragsentscheidende Tatsachen mitzuteilen (positive Aufklärungspflicht). Pflicht zum Schutz der Rechtsgüter des anderen.)
- Schaden
- Kausalität
- Misslingen des Exkulpationsbeweises (Beweis, dass ihm keinerlei Verschulden zu Last falle)
Art. 97 Abs. 1 OR Ersatzpflicht des Schuldners SE
- Vertrag (übereinstimmende gegenseitige WE)
- Vertragsverletzung (nicht gehörige Erfüllung: Nichtleistung, Schlechtleistung, Spätleistung)
- Schaden
- Kausalität
- Misslingen des Exkulpationsbeweises (Beweis, dass ihm keinerlei verschulden zur Last falle)
Art. 119 Abs. 2 OR Unmöglichkeit nachträglich von Schuldner unverschuldet
- Vertrag (zwei übereinstimmende WE)
- Nichtleistung wegen Unmöglichkeit (Was ist die geschuldete Leistung? Ist sie unmöglich geworden? Objektive- subjektive Unmöglichkeit)
- Nachträglicher Eintritt dieser Unmöglichkeit (nachträglich oder ursprünglich)
- Kein Verschulden des Schuldners (Erfolgen des Exkulpationsbeweises bspw. Zufall)
- kein Gefahrenübergang (Art. 119 Abs. 3) (Geprüft wird ob gemäss Art. 185 die Gefahr bereits auf den Gläubiger übergegangen ist. Wäre die Gefahr übergegangen, ist der Schuldner befreit.)
Diverse Formen der Unmöglichkeit
- Tatsächliche Unmöglichkeit – Porsche abgebrannt
- Rechtliche Unmöglichkeit – Porsche bereits verkauft an andere Person
- Wirtschaftliche Unmöglichkeit – riesiger Aufwand, Ring im See
- Moralisch oder ethische Unmöglichkeit – Sängerin sagt Konzert ab wegen todkrankem Kind
- Zweckerreichung – Freizuschleppendes Schiff kommt selbst frei – Problem selber gelöst
- Zweckfortfall – Zu streichendes Haus brennt ab.
Unmöglichkeit der Leistung bei «absolutem Fixgeschäft»
Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, danach nützt es gar nichts mehr. Verspätung wird zur Unmöglichkeit. z.B. Hochzeitsbuffet, Flug für Business Meeting. Wichtig, man muss den Schuldner vorher informieren, dass eine Spätleistung zur Unmöglichkeit wird!
Rechtsfolge: SE, entweder Art. 97 Abs. 1 OR (verschuldet) oder Art. 119 OR (unverschuldet)
Abzugrenzen zum relativen Fixgeschäft: Dort liegt ein erhöhtes Interesse an der Einhaltung der Leistungszeit vor, nicht aber Unmöglichkeit (Art. 108 Ziff. 3 OR).
Standort im 4-Stufenmodell
- I Anspruch entstanden
- Vertragsschluss
- aber Nichtigkeit des anfänglich, objektiven Vertrags nach Art. 20 OR
- vom Schuldner verschuldete Unmöglichkeit Art. 97 Abs. 1 PR
- Anspruch untergegangen
- Wegen unverschuldeter Unmöglichkeit Art. 119 OR
- Anspruch übergegangen
- Anspruch Undurchsetzbar
Stellvertretendes Commodum
Wenn die Sachleistung des Schuldners unmöglich geworden ist, der Schuldner diese Sache aber versichert hat, kann der Gläubiger das Stellvertretende Commodum herausverlangen. (Versicherungssumme = stellvertretendes Commodum)
Stellvertretendes Commodum kommt vor bei Art. 97 Abs. 1 und bei Art. 119 OR.
- Störungsfreie Erfüllung von Obligationen OR AT # 10
- Schuldnerverzug Spätleistung OR AT # 12