Positive Vertrags Verletzung (pVV)

 

 pVV, Schlechterfüllung von Hauptleistungspflichten, Verletzung von Nebenpflichten, Leistungsbezogene Nebenpflichten, Schutz und Obhutspflichten,
Die Unterscheidungsformen von pVV

 

Rechtsfolgen Art. 97 Abs. 1

  • SE auf positives Interesse
  • Herausgabe eines stellvertretenden commodums
  • Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäss Art. 109 Abs. 1
  • Erfüllungsanspruch analog Art. 103

 

Schlechterfüllung einer Hauptleistungspflicht

Schuldner leistet zwar und das auch rechtzeitig. Aber Qualitätsanforderungen werden nicht erreicht.

Obligation de résultat (Erfolg muss herbeigeführt werden)

  • Schlechtleistung, wenn Erfolg nicht, so wie versprochen herbeigeführt wurde. (z.B. Ein Haus bauen) Resultat kann garantiert werden.

Obligation de moyens (Versuch muss sorgfältig getätigt werden)

  • Schlechtleistung, wenn Schuldner einen Sorgfaltsverstoss begeht (z.B. eine Operation durchführen) Resultat kann nicht garantiert werden.

 

Abgrenzung – Schlechtleistung (peius) und Nichtleistung (aliud)

Schlechtleistung (peius) – Die richtige Sache, aber in schlechtem Zustand
Nichtleistung (aliud) – Eine andere Sache

Bsp. Kaufvertrag über “Vans sneaker low black”

Peius geliefert: «Vans sneaker low black» mit Naht die sich auflöst
Aliud geliefert: «Adidas sneaker low brown»

 

Verletzung einer Nebenpflicht

Typische Nebenpflichten: Verpackung und Versand der Maschine, aufstellen und instruieren.

Informationspflichten bestehen nur bei Wissensgefällen: Arzt-Patient, Banken, Finanzdienstleister.

 

Haftung für Hilfspersonen

Hilfsperson im Sinne des Art. 101 Abs. 1 (Hilfsnorm)
Hilfsperson ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Schuldpflicht tätig wird. (breiter Begriff, mehr Hilfspersonen werden erfasst)

Hilfsperson im Sinne des Art. 55 Abs. 1 (AGL!)
Hilfspersonen sind Personen, die der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Geschäftsherrn unterstellt sind (Subordinationsverhätlnis) (engerer Begriff, nur Personen im Subordinationsverhältnis)

Geschäftsherr haftet für seine Hilfsperson, wenn die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtung dem Geschäftspartner einen Schaden zufügt. Wenn die Hilfsperson einen Schaden zufügt, der in keinem Zusammenhang mit der Arbeit/ Verrichtung steht, haftet der Geschäftsherr nicht.

Exzeption des Geschäftsherrn (ähnlich wie Exkulpation)

Wenn der Geschäftsherr beweisen kann, dass er die gebotene Sorgfalt angewandt hat, um die Schädigung zu verhindern, kann er sich exzeptieren. (Aus der Verantwortung ziehen)

 

positive Vertragsverletzung pVV OR AT # 13

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