Verschulden

 

Das Verschuldungsprinzip besagt, dass der Schädiger nur SE bezahlen soll, wenn man ihm einen persönlichen Vorwurf machen kann.

Das Verschulden wird im OR nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h. wenn das Verhalten vom normalen Durchschnittsverhalten abweicht. Es wird grundsätzlich nicht auf individuelle besondere Fähigkeiten der einzelnen Personen geachtet. Allerdings sind nach Art. 16 ZGB geistig behinderte-, psychisch gestörte- oder berauschte Menschen davon auszunehmen.
Bei absichtlichem berauschen ist man nicht mehr geschützt (Art. 54 Abs. 2 OR)

Grundregel: nach Art. 99 OR haftet der Schuldner im Allgemeinen für jedes Verschulden.





Die verschiedenen Ebenen des Verschuldens im Schweizer OR, Vorsatz, Grobe Fahrlässigkeit, Mittlere Fahrlässigkeit (nur im Arbeitsrecht), leichte Fahrlässigkeit, Zufalll,
Die verschiedenen Ebenen des Verschuldens im Schweizer OR

 

Ob etwas mit Fahrlässigkeit oder Vorsatz getan wurde spielt oft keine Rolle, weil für die meisten Anspruchsgrundlagen zumindest leichte Fahrlässigkeit (also auch alles darüber) ausreichend ist.

 

Beweislast für Verschulden

Grundsatz nach Art. 8 ZGB: Der Kläger muss Schuld des anderen beweisen. (Bsp. Art. 41 OR)
Ausnahme (nicht selten): Der angeklagte muss Unschuld beweisen (Exkulpationsbeweis) (Bsp. Art. 97 OR)


Grund für die Beweislastumkehr: Wenn ein Vertrag besteht, sollen die beiden Parteien besonders sorgfältig miteinander umgehen, somit wird eine Vertragsverletzung eher bestraft als ein ausservertragliches Handeln.

Haftung kann begrenzt oder ausgeschlossen werden bei einem Vertrag, gemäss der Vertragsfreiheit.
Jedoch kann nur Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.

 

 

 

Verschulden OR AT # 14

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert