Gläubigerverzug, Gefahrtragung und Gefahrübergang

 

Der Gläubigerverzug nach Art. 91 OR, ist keine Leistungsstörung, sondern einfach eine schlechte oder nicht vorhandene Mitwirkung vom Gläubiger an der Leistungserbringung, die der Schuldner erbringen muss.

 

Voraussetzungen Gläubigerverzug Art. 91 OR

  1. Leistung muss erfüllbar sein Art. 81 (Erfüllbar ist die Leistung, wenn sie möglich ist noch nicht aber zwingen fällig)
  2. Schuldner muss zur Leistung imstande sein (keine Unmöglichkeit)
  3. Angebot der Leistung in gehöriger Weise (zur richtigen Zeit am richtigen Ort, Teilleistungen muss der Gläubiger gemäss Art. 69 Abs. 1 nicht annehmen)
  4. Verweigerung der Mitwirkung des Gläubigers

Mitwirkung des Gläubigers ist keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit Man kann Gläubiger nicht verklagen aber es gibt «softe», erleichternde Wirkungen für Schuldner:

  • Beendigung des Schuldnerverzuges
  • Gefahrübertragung auf Gläubiger
  • Haftungsmilderung für Schuldner (str. Schuldner haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  • Gläubiger verliert das Recht auf «aufschiebende Einrede des Vertrages nach Art. 82»
  • SE für negatives Interesse des Schadens für Schuldner (Lagerkosten usw.)

 

Gefahrtragung

Gefahrtragung regelt die Frage, wer das Risiko tragen muss bei zufälligem Untergang oder zufälliger Verschlechterung der Sache. Verschuldet eine Partei Untergang/ Verschlechterung haftet sie dafür.

Grundregel der Gefahrtragung: Den Schaden durch Zufall trägt der Eigentümer der Sache. Die Gefahr wechselt also mit dem erfüllen des Vertrages.
Art. 185 ist dazu eine Ausnahme. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr allerdings schon mit dem Abschliessen des Vertrages über.

Teilweise geht die Gefahr schon auf den Vertragspartner (Gläubiger) über bevor er Eigentümer wird:

  1. Beim Gattungskauf und Holschuld, Art. 185 Abs. 2 Var. 1: Gefahrübergang auf Käufer bei Aussonderung der Ware (z.B. Melonen in separate Kiste zum Abholen)
  2. Beim Gattungskauf/ Stückkauf und Schickschuld, Art. 185 Abs. 2 Var. 2: Gefahrübergang auf Käufer bei Aussonderung der Ware und Übergabe an Transportperson.
  3. Bei Stückkauf

 

Standort im 4-Stufen Schema

  1. Anspruch entstanden
    1. Vertragsschluss (+)
  2. Anspruch untergegangen
    1. nach Art. 119 Abs. 2 Var. 2
      1. vom Gläubiger unverschuldet nachträgliche Unmöglichkeit seiner Sachleistung, Art. 119 Abs.1
      2. Synallagma der Sachleistung mit beanspruchter Geldleistung, Art. 119 Abs. 2
      3. Ausnahme: wegen Art. 119 Abs. 3, erfolgte Gefahrübergang auf Schuldner
  3. Anspruch übergegangen
  4. Anspruch undurchsetzbar

 

Gläubigerverzug und Gefahr OR AT # 15

2 Kommentare zu „Gläubigerverzug und Gefahr OR AT # 15

  • 15/03/2025 um 12:18 Uhr
    Permalink

    Wie kommt man darauf, dass den Schuldner beim Gläubigerverzug eine Haftungsmilderung trifft? Weder im BSK noch in den BGEs (und diversen Lehrbüchern) lassen sich solche Aussagen finden.

    Antworten
    • 14/05/2025 um 20:56 Uhr
      Permalink

      Guten Tag, so haben wir es in der Vorlesung gelernt (ich habe noch auf den Folien überprüft), aber wir aufgeführt, handelt es sich um eine strittige Meinung. Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Mindermeinung handelt, wenn nichts darüber im BSK steht.

      Antworten

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