Gläubigerverzug, Gefahrtragung und Gefahrübergang
Der Gläubigerverzug nach Art. 91 OR, ist keine Leistungsstörung, sondern einfach eine schlechte oder nicht vorhandene Mitwirkung vom Gläubiger an der Leistungserbringung, die der Schuldner erbringen muss.
Voraussetzungen Gläubigerverzug Art. 91 OR
- Leistung muss erfüllbar sein Art. 81 (Erfüllbar ist die Leistung, wenn sie möglich ist noch nicht aber zwingen fällig)
- Schuldner muss zur Leistung imstande sein (keine Unmöglichkeit)
- Angebot der Leistung in gehöriger Weise (zur richtigen Zeit am richtigen Ort, Teilleistungen muss der Gläubiger gemäss Art. 69 Abs. 1 nicht annehmen)
- Verweigerung der Mitwirkung des Gläubigers
Mitwirkung des Gläubigers ist keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit Man kann Gläubiger nicht verklagen aber es gibt «softe», erleichternde Wirkungen für Schuldner:
- Beendigung des Schuldnerverzuges
- Gefahrübertragung auf Gläubiger
- Haftungsmilderung für Schuldner (str. Schuldner haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Gläubiger verliert das Recht auf «aufschiebende Einrede des Vertrages nach Art. 82»
- SE für negatives Interesse des Schadens für Schuldner (Lagerkosten usw.)
Gefahrtragung
Gefahrtragung regelt die Frage, wer das Risiko tragen muss bei zufälligem Untergang oder zufälliger Verschlechterung der Sache. Verschuldet eine Partei Untergang/ Verschlechterung haftet sie dafür.
Grundregel der Gefahrtragung: Den Schaden durch Zufall trägt der Eigentümer der Sache. Die Gefahr wechselt also mit dem erfüllen des Vertrages.
Art. 185 ist dazu eine Ausnahme. Bei Kaufverträgen geht die Gefahr allerdings schon mit dem Abschliessen des Vertrages über.
Teilweise geht die Gefahr schon auf den Vertragspartner (Gläubiger) über bevor er Eigentümer wird:
- Beim Gattungskauf und Holschuld, Art. 185 Abs. 2 Var. 1: Gefahrübergang auf Käufer bei Aussonderung der Ware (z.B. Melonen in separate Kiste zum Abholen)
- Beim Gattungskauf/ Stückkauf und Schickschuld, Art. 185 Abs. 2 Var. 2: Gefahrübergang auf Käufer bei Aussonderung der Ware und Übergabe an Transportperson.
- Bei Stückkauf
Standort im 4-Stufen Schema
- Anspruch entstanden
- Vertragsschluss (+)
- Anspruch untergegangen
- nach Art. 119 Abs. 2 Var. 2
- vom Gläubiger unverschuldet nachträgliche Unmöglichkeit seiner Sachleistung, Art. 119 Abs.1
- Synallagma der Sachleistung mit beanspruchter Geldleistung, Art. 119 Abs. 2
- Ausnahme: wegen Art. 119 Abs. 3, erfolgte Gefahrübergang auf Schuldner
- nach Art. 119 Abs. 2 Var. 2
- Anspruch übergegangen
- Anspruch undurchsetzbar