Schaden und Schadenersatz
Schaden und Schadenersatz sind ein zentrales Thema im OR, weil sie fast bei jeder Anspruchsgrundlage vorkommen.
Das OR ersetzt grundsätzlich nur den wirtschaftlichen Schaden. Ideeller schaden und persönlicher Wert wird grundsätzlich nicht ersetzt.
Schaden Definition
Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, (weniger Geld) Vermehrung der Passiven (mehr Schulden) oder in entgangenem Gewinn bestehen kann.
Nach der Differenztheorie wird der Schaden bestimmt, indem der gegenwärtige Stand des Vermögens der Geschädigten mit dem Stand verglichen wird, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. (Vergleich vorher, nachher)
Schadensregelungen
- Art. 42: Schaden
- Art. 43-46: Schadenersatz
- Art. 47, 49: Ansprüche auf Genugtuung
- Art. 50, 51: Haftung mehrerer;
- Art. 52: Notwehr/Notstand
Sie sind nur fragmentarisch, meist wird dem Richter ein grosser Spielraum offengelassen. (vgl. Art. 42 Abs. 2)
Positives- und Negatives Interesse Definition
Negatives Interesse
Ist das negative Interesse geschuldet, so ist die Gläubigerin im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als ob sie vom Vertrag nie etwas gehört hätte. (Ausgaben, die man tätigte, nur weil man dachte, dass der Vertrag entstanden sei. Im Gesetz heisst es «Aus dem dahinfallen des Vertrages»)
Positives Interesse
Ist das positive Interesse geschuldet, so ist die Gläubigerin im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als ob der Vertrag vollumfänglich korrekt erfüllt worden wäre (Alles was man durch den Vertrag bekommen hätte)
Wertende, faire Ausnahmen
Die Differenzhypothese führt teilweise zu moralisch unakzeptablen Ergebnissen, deshalb wird der Schadenersatz teilweise wertend angepasst.
z.B. Hausfrau wird arbeitsunfähig
A) Die Familie bezahlt eine Haushaltshilfe Vermögensschaden (+)
B) Die Familienmitglieder helfen mehr aus Vermögensschaden (-) Wertende Ausnahme: In Fall B wird ein Schaden und Schadenersatz angenommen, somit, hat die Familie trotzdem Anspruch auf Schadenersatz auch wenn sie keine Ausgaben hatten.
Frustrationsschaden
Frustrationsschaden = Ein erwarteter Genuss bleibt aus. Erwartung wird enttäuscht. Z.B. Urlaub man bekommt eine Lebensmittelvergiftung wegen dem Hotel essen. Man verbringt den Rest der Ferien im Bett kein Schadenersatz. Allenfalls durch Genugtuung Art. 47 – 49 auszugleichen.
Frustrationsschaden wird grds. nicht ausgeglichen.
Vorteilsanrechnung
Es passiert ein Schaden, der von Dritten freiwillig teilweise oder ganz ersetzt wird. Der Schädiger muss immer noch den gesamten Schadenersatz Betrag bezahlen. Die Geschenke Dritter entlasten ihn nicht.