Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit

 

Das Personenrecht ist im ZGB von Art. 11-89 geregelt. Es ist ein verhältnismässig kurzer Bereich des ZGB. Ausserdem kommen weitere Spezialgesetze und das OR hinzu. Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sind zentrale Themen des Personenrechts und unabdingbar für das Verständnis des Privarechts im Allgemeinen. 

 

Übersicht

  • Rechtsfähigkeit
  • Handlungsfähigkeit
  • Höchstpersönliche Rechte
  • Partei- und Prozessfähigkeit

Man unterscheidet natürliche- und juristische Personen. Natürliche Personen sind Menschen.

Die 6 Juristischen Personen sind:

  • Verein (Art. 60 ff. ZGB) Personengesamtheit
  • Stiftung (Art. 80 ff. ZGB) Sachgesamtheit
  • AG
  • Genossenschaft
  • GmbH
  • Kommanditaktiengesellschaft

 

Rechtsfähigkeit

 

Definition

Rechtsfähigkeit ist gem. Art. 11 ZGB bzw. Art. 53 für juristische Personen die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Jeder Mensch ist rechtsfähig.

Ein zweijähriges Kind kann zwar keine Rechte und Pflichten begründen (keine Handlungsfähigkeit), aber ist rechtsfähig. Es geht nur um die abstrakte Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

 

Beginn der Rechtsfähigkeit

Der Beginn der Rechtsfähigkeit ist gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB nach vollendeter Geburt. Gemäss Art. 31 Abs. 2 ist das Kind vor der Geburt schon Rechtsfähig, wenn es lebendig geboren wird. Eine Ausnahme dazu bildet Art. 311 Abs. 3 ZGB. Dort haben noch gar nicht gezeugte Kinder bereits Rechtsfähigkeit.

 

Ende der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit endet gemäss Art. 31 Abs. 1 mit dem Tod. Als tot gilt man, wenn ein Arzt den vollständigen und irreversiblen Hirntod festgestellt hat (Hirntodkonzept). Dann wird das in eine Zivilstands Urkunde eingetragen, welche ab dann beweist, dass die Person verstorben ist.

 

Verschollen Erklärung

Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit, Verschollenheit Art. 35 ff. ZGB, Tod höchstwahrscheinlich, Nachrichtenlose Abwesenheit seit langem
Verschollenheit nach Art. 35 ff. ZGB

 

Handlungsfähigkeit

 

Definition

Handlungsfähigkeit gem. Art. 12 ZGB bzw. Art. 54 für juristische Personen ist die Fähigkeit, durch Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen.
Handlungsfähig ist wer Volljährig (Art. 14 ZGB) und Urteilsfähig (Art. 16 ZGB) ist. Nur wer rechtsfähig ist, kann handlungsfähig sein.

Volljährigkeit Art. 14

Volljährigkeit erlangt man, wenn man das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. Das hat man am 18. Geburtstag.

Urteilsfähigkeit Art. 16 ZGB

Urteilsfähigkeit setzt sich aus zwei Komponenten zusammen.
Erkenntnis- /Willensbildung und Erkenntnis- /Willensumsetzungsfähigkeit

Die Urteilsfähige Person muss in der Lage sein sich einen Willen zu bilden und aber auch ihn umzusetzen.

Relativität der Urteilsfähigkeit

Bei der Urteilsfähigkeit kommt es immer auf den jeweiligen Sachverhalt (Person, Ort, Zeit, Begebenheiten) an. Man ist nicht generell immer, oder nie die urteilsfähig.

Binarität der Urteilsfähigkeit

Urteilsfähig ist man entweder ganz oder gar nicht. Es gibt keine halbe oder verminderte Urteilsfähigkeit.

Urteilsfähigkeit wird vermutet und das Gegenteil muss bewiesen werden.

 

Handlungsfähigkeit Abstufungen

Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit, Volle Handlungsfähigkeit, Beschränkte Handlungsfähigkeit, Beschränkte Handlungsunfähigkeit, volle Handlungsunfähigkeit,
4 Stufen der Handlungsfähigkeit

(1) Beschränkte Handlungsfähigkeit

Handlungsfähigkeit kann eingeschränkt sein, weil die Erwachsenenschutzbehörde eingeschalten wurde, die Person eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Z.B. Art. 169 nur beide Ehegatten zusammen können die Wohnung der Familie verkaufen, nicht einer allein.

Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Erwachsenenschutzbehörde hilft nur subsidiär, wenn Familie und Freunde versagen.

1. Begleitbeistandschaft (nur mit Zustimmung des Betroffenen). Handlungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt gemäss Art. 393 Abs. 2. Wenn irgendwo Hilfe nötig ist, und der Betroffene das auch will, hilft der Beistand.

2. Vertretungsbeistandschaft Art. 394 ZGB. Beistand kann betroffene Person in gewissen Punkten Vertreten. Vertretungsbeistand kann Handlungsfähigkeit teilweise einschränken, wenn das die Erwachsenenschutzbehörde anordnet.
Kann vertreten- kann aber auch selber handeln.

3. Mitwirkungsbeistandschaft: Mitwirkung für gewisse Handlungen nur mit Beistand möglich. Art. 396 ZGB. Muss vorher definiert werden welche Bereiche der Beistand regelt und in diesen Bereichen ist die Handlungsfähigkeit auch eingeschränkt (erheblicher Einfluss des Beistands)

4. Umfassende Beistandschaft. (früher = Entmündigung) Art. 398 Abs. 3. Die gesamte Handlungsfähigkeit entfällt komplett von Gesetzes wegen.

(2) Beschränkte Handlungsunfähigkeit

Die Beschränkt Handlungsunfähigen Personen können bspw.: keine Lehrverträge oder Handy-Verträge abschliessen. Sie brauchen dazu gemäss Art. 19 ZGB die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (meist Eltern). Sie sind aber Deliktsfähig und Religionsmündig.

 

Höchstpersönliche Rechte

Absolut höchstpersönliche Rechte

Relativ höchstpersönliche Rechte

Vertretungsfeindlich – Vertretung unmöglich

Vertretungsfreundlich – Vertretung möglich

Bsp. Eingehung der Ehe, Testament, als Erblasser Erbvertrag unterzeichnen

Zustimmung zu üblichen ärztlichen Eingriffen abgeben. Schenkung annehmen

 

Partei- und Prozessfähigkeit Definition

Parteifähigkeit

Es ist die Fähigkeit in einem Prozess als Partei aufzutreten
Parteifähig ist man gemäss Art. 66 ZPO, wenn man Rechtsfähig ist.

Prozessfähigkeit

Es ist die Fähigkeit in eigenem Namen oder als Vertreter den Prozess zu führen.
Prozessfähig ist man gemäss Art. 60 ZPO, wenn man Handlungsfähig ist.

Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit Personenrecht # 1

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