Tötungsdelikte aus Strafrecht BT
Die Tötungsdelikte aus dem Strafrecht BT reichen von Art. 111 vorsätzliche Tötung bis zur Art. 119 wo es um den straflosen Schwangerschaftsabbruch geht.
Es gibt drei Meinungen zur Frage, wann das Leben beginnt:
- Beginn der zur Geburt führenden Wehen (h.M.)
- Austritt eines Körperteils aus dem Mutterleib
- Erster selbstständiger Atemzug
Es gibt heute nur eine Meinung bezüglich der Frage, wann das Leben endet:
- Bei unwiederbringlichem Erlöschen sämtlicher Gehirnfunktionen.
Die drei Grundsätze
- Fremdtötung ist immer strafbar, auch wenn das Opfer getötet werden wollte.
- Selbsttötung (Suizid) ist nicht strafbar.
Deshalb kann man weder Anstifter noch Gehilfe zum Suizid sein, weil Suizid keine geeignete Haupttat ist. - Art. 115 verbietet Gehilfenschaft und Anstiftung zum Suizid ausnahmsweise, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen geschieht.
Art. 112 Mord
Ein Mord ist die qualifizierte Form einer vorsätzlichen Tötung, welcher mit zusätzlicher besonderer Skrupellosigkeit ausgeführt wird.
Besondere Skrupellosigkeit lässt sich in zwei Teile unterteilen:
- Beweggründe des Täters und Zweck der Tat
- Für die Annahme von Mord sprechen z.B.: Handeln aus Mordlust, Handeln aus Habgier, Handeln aus Bereicherungsabsicht, Handeln aus sonstigen krassen oder egoistischen Motiven
- Gegen die Annahme von Mord spricht z.B.: das Handeln aus einem einfühlbaren Tatmotiv heraus; Handlungen, die durch schwere Konfliktsituation ausgelöst werden
- Art der Ausführung
- Für die Annahme von Mord sprechen z.B.: Grausamkeit, heimtückisches Vorgehen, Verwendung gemeingefährlicher Mittel.
- Aber: Keine Annahme von Mord, wenn die Heimtücke nur die im Übrigen gegebene Unterlegenheit des Täters gegenüber dem Opfer ausgleicht.
Art. 113 Totschlag
Totschlag ist die privilegierte Form einer Vorsätzlichen Tötung, bei der der Täter in einer, den Umständen entschuldbaren, heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die Gemütslage muss nach obj. Gesichtspunkten gerechtfertigt sein.
Entschuldbare, heftige Gemütsbewegung
Spontane heftige Gefühlserregung, welche die Fähigkeit zur Selbstbeherrschung beeinträchtigt. =sthenischer Affekt (Jähzorn, Wut)
Grosse seelische Belastung
über längere Zeit fortlaufend steigernde Belastung
=asthenischer Affekt (Angst, Verzweiflung)
Art. 114 Tötung auf Verlangen
Eine Tötung auf Verlangen ist eine Fremdtötung, bei der der Täter gegenüber Art. 111 privilegiert wird, wenn er aus achtenswerten Beweggründen und auf eindringliches und ernsthaftes Verlangen des Opfers handelt.
Achtenswerte Beweggründe: unter anderem Mitleid
Eindringliches und ernsthaftes Verhalten = Opfer mit Todeswunsch. Ausserdem muss der Täter im subj. TB um den Todeswunsch wissen und ihn erfüllen wollen.
Art. 48 ist bei Art. 114 nicht anwendbar, weil Art. 114 bereits eine Milderung gegenüber Art. 111 darstellt, dann darf man nicht noch ein zweites Mal mildern aus denselben Gründen. (Doppelverwendungsverbot)
Art. 115 Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
Bei der Verleitung oder Beihilfe zum Selbstmord liegt eine Selbsttötung vor, die grds. nicht strafbar wäre, und es nur wird, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen geschieht.
Art. 115 wurde geschaffen, um diese Ausnahmen abzudecken, ohne ihn wären Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord nicht strafbar.
Selbstsüchtige Beweggründe = Eigene Interessen über Interessen anderer gestellt, Hass, Geld, Habgier, Rachsucht, Profilierung, ins Rampenlicht. Nur weil man gleichgültig ist, ist man nicht selbstsüchtig. Man muss rechtlich gesehen Suizidenten nicht von ihrem Plan abhalten.
Verleitung ist Anstiftung gemäss Art. 24
Beihilfe ist Gehilfenschaft gemäss Art. 25
Art. 116 Kindstötung
Die Kindstötung ist ein Privilegierter Tatbestand gegenüber Art. 111 bei dem die Mutter ihr Kind währen der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht tötet.
Mutter muss die Täterin sein.
Mutter wird privilegiert, weil sie ähnlich wie bei Art. 113 unter grosser seelischer Belastung steht.
Die Kindstötung hat keine subj. TB-Merkmale, es kommt nicht auf die Beweggründe der Mutter an.
Art. 117 Fahrlässige Tötung
Die Fahrlässige Tötung ist in einem eigenen Art. geregelt, weil in Art. 12 Abs. 1 steht, dass nur vorsätzliche Delikte bestraft werden können, ausser das Gesetz bestimmt es ausdrücklich anders. Zur Prüfung von Art. 117 wendet man das Fahrlässigkeitsschema an.
Art. 118 Schwangerschaftsabbruch
Der Schwangerschaftsabbruch ist strafbar, wenn nicht die Voraussetzungen des Art. 119 zutreffen.
Voraussetzungen des Art. 119
- Gefahr einer schwerwiegenden Körperlichen Schädigung für die Frau (Indikationslösung Art. 119 Abs. 1 Var. 1)
- Schwere seelische Notlage abzuwenden (Indikationslösung Art. 119 Abs. 1 Var. 2)
- Innerhalb von 12 Wochen, schriftliches Verlangen, Arzt muss Abtreibung durchführen, Ärztliches Gespräch vor Abtreibung. (Fristenlösung Art. 119 Abs. 2)