Zusammenarbeit Bund und Kantone

 

Die Kantone sind aufgrund der föderalistischen Organisation der Schweiz selbstständige, unabhängige Organe des Staates. Trotzdem ist eine gut funktionierende Zusammenarbeit zwischen den Kantonen sowie Zwischen Bund und Kantonen unerlässlich.

 

Verträge zwischen den Kantonen = Konkordate

Bilateral

Zwischen 2 Kantonen

Multiliteral

Zwischen mehreren Kantonen

Omniliteral

Zwischen allen 26 Kantonen

Art. 44 Abs. 1 BV – Die Kantone arbeiten zusammen und zahlen sich dann auch Lastenausgleich.

Art. 48 Abs. 1, 2 BV – Die Kantone können miteinander Verträge schliessen für die Bewältigung von regionalen Aufgaben (Polizeiaufgebote bei FCB Match – Hooligan-Konkordat/ Harmos)

Beschränkungen der Konkordate

Art. 48 Abs. 3 BV – Die Verträge dürfen allerdings nicht mit den Interessen des Bundes oder dem Kantonsrecht anderer Kantone im Widerspruch stehen.

Art. 53 BV – Grenzbereinigung und Gebietsveränderung

Gewisse Bereiche können die Kantone nicht selbstständig regeln so z.B. Grenzbereinigung und Gebietsveränderung. Diese benötigen die Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, NR, SR und die Kantone

 

Konferenzen (z.B. KdK/ KKJPD/ EDK)

Interkantonalen Konferenzen erarbeiten die Konkordate.
Die Kantone müssen diese Konkordate dann noch genehmigen. Sie haben allerdings nicht mehr viel Spielraum, sie können die Verträge annehmen oder ablehnen.

Die Konferenzen bestehen aus Exekutivmitgliedern der Kantone, somit wirken die Exekutivmitglieder der Konferenzen eig. In der Legislative mit, was problematisch ist.

Unmittelbar rechtsetzende Verträge

Konkordate setzen direkt Recht

Mittelbar rechtsetzende Verträge

Konkordate geben Kanton Rechtssetzungskompetenz

 

Art. 14 FiLaG – Finanz und Lastenausgleichsgesetz

Allgemeinverbindlichkeit und Beteiligungspflicht (Eingreifen des Bundes)

Die Bundesversammlung kann per Bundesbeschluss (welcher dem fakultativen Referendum untersteht) Allgemeinverbindlichkeiten anordnen. Das heisst Konkordate können gewissen Kantone aufgezwungen werden.

Bsps für Allgemeinverbindlichkeiten:

  • Straf- und Massnahmenvollzug
  • Kantonale Hochschulen/ Universitäten
  • Abfallbewirtschaftung
  • Abwasserreinigung
  • Spitzenmedizin

 

Zusammenarbeit Bund und Kantone Staatsrecht # 7
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