Korruptionsdelikte
Der 19. Titel des StGB, also die Art. 322ter-322decies befassen sich mit den verschiedenen Formen der Korruptionsdelikte. Geschütztes Rechtsgut ist der Schutz der Objektivität und Sachlichkeit der Behörden.
Grds. muss man bei den Korruptionsdelikten unterscheiden zwischen «Intraneus» und «Extraneus». Der Extraneus ist der «aktive Bestecher» und der Intraneus ist derjenige, der sich bestechen lässt.
Die Korruptionsdelikte sind alles abstrakte Gefährdungsdelikte. D.h. die Täter sind noch vor der Geldübergabe und bevor sich die Bestechung auswirkt strafbar.
Übersicht über die Korruptionsdelikte
Tatobjekte
Der Begriff Amtsträger i.S.d. Art. 322ter-322decies umfasst mehr Personen als der Beamte nach Art. 110 Abs. 3.
Von Art. 322 erfasst sind:
- Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde (Angehörige der Staatsanwaltschaft)
- Beamte i.S.d. Art. 110 Abs. 3
- amtlich bestellten Sachverständigen (Gutachter und Experten)
- Übersetzer oder Dolmetscher
- Schiedsrichter (Von den Prozessparteien bestimmte private Richter, die Sachumstände wie Schadenshöhen feststellen)
- Angehörige der Armee
- Private, welche öffentliche Aufgaben erfüllen
Ein «fremder Amtsträger» ist ein Amtsträger eines anderen Staates.
Tathandlung
Tathandlungen des Extraneus: Einen nicht gebührenden Vorteil anbieten/ versprechen/ gewähren
Tathandlungen des Intraneus: Einen nicht gebührenden Vorteil fordern/ sich versprechen lassen/ annehmen
Bestechen und Vorteilsgewährung
Bestechen heisst: Einen nicht gebührenden Vorteil anbieten/ versprechen/ gewähren, welcher im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht. (d.h. wenn eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird.)
Vorteilsgewährung heisst: Einen nicht gebührenden Vorteil anbieten/ versprechen/ gewähren, was im Hinblick auf die Amtsführung geschieht. Es geht also nicht um eine konkrete Handlung, sondern das «Anfüttern» für die Zukunft oder «Klimapflege». Achtung Klimapflege ist im Privaten Bereich erlaubt.
Ein nicht gebührender Vorteil
Ein Vorteil ist eine wirtschaftliche oder rechtliche Verbesserung der Situation aber auch immateriellen Vorteile fallen darunter.
Wirtschaftliche Verbesserung: z.B. Sachleistungen, Geldleistungen, Nutzungsverwendungen, Dienstleistungen, Preisnachlass, Zinsgünstiges Darlehen
Rechtliche Verbesserung: z.B. Erstreckung oder Widerherstellung von Fristen, Verzicht Strafanzeige
Immaterielle Vorteile: Beförderung, Ehrung, sexuelle Zuneigung.
Der Vorteil darf dem Adressaten nicht gebühren, d.h. ihm nicht zustehen oder aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein.
Rechtmässige Vorteile wären z.B.: Allgemein tolerierte Zuwendungen von geringem Wert, Gelegenheitsgeschenke.
Unrechtsvereinbarung/ Äquivalenzverhältnis
Der Vorteil bewirkt als Gegenleistung entweder eine Amtspflichtverletzung oder die Beeinflussung eines Ermessensentscheids durch aktives Tun oder Unterlassen.
Art. 322ter Bestechung eines Amtsträgers
Als Bsp. für alle anderen Konstellationen, das Schema muss logischerweise geändert werden.
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tatobjekt (siehe oben)
- Tätereigenschaft (Jeder)
- Handlung
(- Nicht gebührenden Vorteil
– anbieten/ versprechen/ gewähren
– im Zusammenhang mit amtlicher Tätigkeit
– Unrechtsvereinbarung d.h. Vorteil ist Gegenleistung)
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Eventualvorsatz reicht)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
Konkurrenzen
Wird durch die Bestechung ein anderer Tatbestand wie: Art. 305 Begünstigung, Art. 307 falsches Gutachten/ Übersetzung, Art. 312 Amtsmissbrauch, Art. 317 Urkundenfälschung im Amt, Art. 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses usw. verursacht, steht Art. 322ter in echter Idealkonkurrenz zur Anstiftung des verursachten Delikts.