Delikte gegen die Familie
Der 6. Titel des StGB, also die Art. 213-220 enthält die Delikte gegen die Familie. Die Familie als Institut wird dabei geschützt.
Übersicht
- Art. 213 Inzest
- Art. 215 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
- Art. 217 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
- Art. 219 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- Art. 220 Entziehung von Minderjährigen
Art. 213 Inzest
Der Sinn des Inzesttatbestandes, ist das Fernhalten von Geschlechtsbeziehungen im familiären Umfeld, weil Erbschäden entstehen können, wenn zu ähnliche Genome vermischt werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass Geschwister ein behindertes Kind zeugen ist um ein Vielfaches höher als zwei fremde Menschen. Inzest ist der Geschlechtsverkehr naher Verwandter. Kommt es zur Fortpflanzung naher Verwandter, nennt man es Inzucht.
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tatobjekt (Blutsverwandter in gerader Linie, oder halbbürtiges Geschwister)
- Tätereigenschaft (Jeder)
- Handlung (Beischlaf vollziehen, beischlafähnliche Handlungen genügen nicht.)
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Willen der TB-Verwirklichung)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Privilegierung von Minderjährigen gem. Abs. 2.
Art. 215 Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft
Egal welche Person verheiratet ist, es werden beide Personen der neuen Partnerschaft strafbar, sofern sie von der ersten Ehe wissen.
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tatobjekt (Jeder)
- Tätereigenschaft (Eine bereits verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Person)
- Handlung (Abschluss einer zweiten Ehe/ eingetragener Partnerschaft)
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Willen der TB-Verwirklichung)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Art. 217 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tatobjekt (Familienrechtliche Unterhaltspflichten)
- Tätereigenschaft (Eine zu Unterhaltspflichten verpflichtete Person)
- Handlung (Nichtleistung/ Spätleistung trotz Zahlungsmöglichkeit. Pflicht des Schuldners zur Nutzung seiner Arbeitskraft)
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Willen der TB-Verwirklichung)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Art. 219 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tatobjekt (Minderjährige Person)
- Tätereigenschaft (Inhaber der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Garantenstellung dieser Person. Gewisse Intensität der Fürsorge- oder Erziehungspflicht)
- Handlung (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht)
- Erfolg (Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Minderjährigen)
- Kausalität
- Obj. Zurechnung
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Willen der TB-Verwirklichung)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Gem. Abs. 2 kann auch die fahrlässige Begehungsform des Deliktes strafbar sein. Jedoch mit geringerem Strafrahmen.
Art. 220 Entziehung von Minderjährigen
- Tatbestand
- Obj. Tatbestand
- Tatobjekt (Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes)
- Tätereigenschaft (Jeder, oft aber geschiedene Eltern)
- Handlung (Entziehung oder Verweigerung der Rückgabe des Kindes)
- Subj. Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Willen der TB-Verwirklichung)
- Obj. Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
- Strafantrag (Antragsberechtigt ist die verletzte Person also Eltern, Elternteil, Vormund, nicht aber das Kind selbst)