Verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten

 

Ein Verwaltungsrechtsverhältnis ist gegeben, wenn der Staat d.h. ein Verwaltungsrechtsträger und eine oder mehrere Privatpersonen verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten miteinander haben. Das blosse Bestehen von generell-abstrakten Rechtssätzen erzeugt noch kein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger. Erst die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt führt dazu.

Tritt der Staat hoheitlich auf, gibt es i.d.R. keine synallagmatische Verteilung von Rechten und Pflichten.

Öffentlich-rechtliche Ansprüche

Öffentlich-rechtliche Ansprüche sind durchsetzbare Berechtigungen, die ein Privater gegen den Staat hat aus dem öffentlichen Recht.

 

Entstehung von Rechten und Pflichten

  • unmittelbar aus einem Rechtsatz
  • mittelbar durch eine Verfügung, welche auf einen Rechtsatz gestützt ist
  • allgemeiner Rechtsgrundsatz
  • Verwaltungsrechtlicher Vertrag

 

Beendigung von Rechten und Pflichten

  • Erfüllung (OR 114)
  • Zeitablauf (Verjährung/ Verwirkung/ Fristablauf)
  • Verrechnung bei Geldforderungen (OR 120 ff.)
  • Verzicht (möglich bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen das Gemeinwesen)
  • Rechtssatz (Ein Gesetz, welches einen Sachverhalt regelt)

 

Zeitablauf

Die Verjährung sorgt nach Meinung 1 für den Untergang der Forderung und nach Meinung 2 lediglich für die Undurchsetzbarkeit der Forderung.

Die Verjährung kann im Gegenzug zur Verwirkung durch Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen werden. Zugunsten der Bürger ist die Verjährung im öff. Recht von Amtes wegen zu beachten.
Polizeiliche Rechtsnormen, also solche, wo ein Sicherheitsgedanke dahintersteckt, können nicht verjähren.

Verjährungsfristen im öffentlichen Recht

  1. Gesetzliche Regelungen
  2. Verwandte öffentlich-rechtliche Regelungen
  3. Analoge Anwendung der OR 127-128 Regeln.

Verwirkung

Verwirkungsfristen können weder gehemmt, unterbrochen oder erstreckt werden und sind stets von Amtes wegen zu betrachten.

 

Verrechnung (OR 120 ff.)

Es handelt sich hierbei um die Verrechnung, so wie sie in OR 120 ff. geregelt ist. Speziell ist aber, dass gemäss Art. 125 Abs. 3 OR der Staat immer verrechnen kann, der Private dem Staat gegenüber, die Verrechnung nur gültig erklären kann, wenn der Staat zustimmt.

 

Übertragung von Rechten und Pflichten

Übertragung von verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten ist grds. nicht möglich, da sie oft persönlich einer Person zugesprochen werden und das öff. Recht grds. nicht dispositiv ist.

So können bspw. militärische WKs, Uniprüfungen oder eine Fahrerlaubnis nicht abgetreten werden.

Ausnahmsweise ist eine Zession von Rechten und Pflichten der Privaten doch möglich. Es ist in diesen Fällen aus der Natur der Sache erkennbar. (z.B.: Geldforderungen)

Höchstpersönliche Rechte und Pflichten, also wenn es speziell auf die Person ankommt, sind nie übertragbar.

Verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten Verwaltungsrecht # 6

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