Erlöschen von Obligationen Das Erlöschen von Obligationen kann auf verschiedene Weisen passieren. Wenn Obligationen Verjähren, (Art. 127ff.) erlöschen sie nicht, sie werden nur undurchsetzbar. Einordnung im 4-Stufen-Schema Anspruch entstanden Anspruch untergegangen Art. 114 – Erfüllung Art. 115 –
Gläubigermehrheit und Vertrag zugunsten Dritter OR AT # 24
Gläubigermehrheit Ist ein Schuldner eine Leistung an mehrere Gläubiger schuldig, so unterscheidet man zwischen drei Formen von Gläubigermehrheit. Teilgläubigerschaft (ungeregelt) Teilbare Leistungen, hat der Schuldner anteilig an die beiden Gläubiger zu leisten. Gemeinschaftliche Gläubigerschaft (diverse Regelungen) Unteilbare Leistungen
Formen von Schuldnermehrheit OR AT # 23
Formen von Schuldnermehrheit Falls mehrere Schuldner einem Gläubiger eine Leistung schuldig sind, unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Formen von Schuldnermehrheit: Teilschuld, gemeinschaftliche Schuld und Solidarschuld. Teilschuld (ungeregelt) Beide Schuldner nur anteilig zur Leistung verpflichtet. Gläubiger hat 2 unabhängige Ansprüche.
Abtretung von Forderungen OR AT # 22
Abtretung von Forderungen Abtretung (Zession) Die Abtretung (Zession) ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer gegen einen Schuldner gerichtete Forderung (Anspruch) vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar). (bezahl deine Schulden nicht mir zurück, sondern direkt meinem Bruder-Prinzip)
Undurchsetzbarkeit wegen Verjährung OR AT # 21
Undurchsetzbarkeit wegen Verjährung Ansprüche bleiben nicht auf unbegrenzte Zeit bestehen, weil nach Ablauf einer gewissen Frist Undurchsetzbarkeit wegen Verjährung eintritt. Verjährung Definition Verjährung ist die Entkräftung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Sie gibt dem Schuldner eine Einrede, mit der
Bedingungen OR AT # 20
Bedingungen Bedingungen sind Ereignisse, die eintreten müssen (aufschiebende Bedingungen), oder eben nicht dürfen (auflösende Bedingungen), für einen Vertragsschluss. Aufschiebende Bedingungen Durch eine aufschiebende Bedingung wird der Vertrag erst mit Eintritt der Bedingung voll wirksam. Vorher gilt der Vertrag
Ungerechtfertigte Bereicherung OR AT # 19
Ungerechtfertigte Bereicherung Die Ungerechtfertigte Bereicherung Art. 62 ff. soll rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen Rückgängig machen. Art. 62 Abs. 1 ist die Grundnorm und Unterteilung findet man in Abs. 2. Bereicherungsansprüche sind subsidiäre Auffangsbestimmungen. Sie werden nach Vertrag, Vertragsähnlich, Sachenrecht, GoA geprüft.
Schadenersatz und Genugtuung OR AT # 18
Schadenersatz und Genugtuung Im OR werden mit Hilfe des Schadenersatzes nur Wirtschaftliche Schäden ausgeglichen. Schadenersatz und Genugtuung unterscheiden sich dadurch, dass bei Genugtuung eben auch nicht wirtschaftliche Schäden ausgeglichen oder zumindest abgeschwächt werden. Art. 43 Abs. 1bis wird eine
Schaden und Schadenersatz OR AT # 17
Schaden und Schadenersatz Schaden und Schadenersatz sind ein zentrales Thema im OR, weil sie fast bei jeder Anspruchsgrundlage vorkommen. Das OR ersetzt grundsätzlich nur den wirtschaftlichen Schaden. Ideeller schaden und persönlicher Wert wird grundsätzlich nicht ersetzt. Schaden Definition
Obligationen aus unerlaubter Handlung OR AT # 16
Obligationen aus unerlaubter Handlung Neben Obligationen aus Vertrag oder Ungerechtfertigter Bereicherung gibt es auch Obligationen aus unerlaubter Handlung. Unerlaubte Handlungen führen immer zu Schadenersatz. Bei der unerlaubten Handlung befindet man sich im ausservertraglichen Recht (Deliktsrecht/Haftpflichtrecht). Obligationen aus unerlaubter