Undurchsetzbarkeit wegen Verjährung
Ansprüche bleiben nicht auf unbegrenzte Zeit bestehen, weil nach Ablauf einer gewissen Frist Undurchsetzbarkeit wegen Verjährung eintritt.
Verjährung Definition
Verjährung ist die Entkräftung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Sie gibt dem Schuldner eine Einrede, mit der er die Leistung dauerhaft verweigern kann. Der Anspruch wird somit undurchsetzbar. (Der Anspruch bleibt allerdings weiterhin bestehen. Wenn der Schuldner dann freiwillig doch noch leistet, so handelt es sich nicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung)
Man muss die Verjährungseinrede selbst erheben, der Richter darf es nicht von Amtes wegen her tun. Dies kann formlos geschehen.
Zwecke der Verjährung
- Erhaltung der Rechtssicherheit (Beweisen wird mit Verstreichen der Zeit immer schwieriger)
- Erhaltung des Rechtsfriedens
- Schutz für Schuldner, dass er nicht noch leisten muss auf lang zurückliegendes.
- Entlastung der Gerichte
Gesetzliche Vorschriften
Allgemeines: Art. 127 – 142 OR. – Art. 127 Auffangnorm der Verjährung.
Art. |
Anwendung |
Verjährungsfrist |
Art. 60 Abs. 1 |
SE Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Art. 41 Abs. 1), c.i.c. und Vertrauenshaftung |
1 Jahr ab Kenntnis, max. 10 Jahre |
Art. 67 Abs. 1 |
Rückerstattungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 Abs. 1) |
1 Jahr ab Kenntnis, max. 10 Jahre |
Art. 127 |
Subsidiärer Auffangtatbestand für alle nicht gesetzlich speziell geregelten Fälle. U.a. Vertragliche Ansprüche: Art. 97 Abs. 1, Art. 107 Abs. 2, Art. 109, Art. 184 |
10 Jahre |
Lauf der Verjährung
Beginn im Regelfall mit Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1)
Berechnet wird die Verjährung gemäss Art. 132
Schadenersatz aus pVV (Art. 97 Abs. 1) Beginn mit Vertragsverletzung (siehe BGE «Asbestschäden»)
Bei Bereicherungen Art. 60, 67, Beginn mit Kenntnisnahme des Geschädigten/Entreicherten.
Stillstand und Unterbrechung der Verjährung
Stillstand Art. 134 |
Unterbrechung Art. 135 |
Verjährung ist pausiert und läuft nach Fortgang (Art. 134 Abs. 2) dort weiter wo sie aufgehört hat. |
Verjährung ist unterbrochen und es gibt gemäss Art. 137 Abs. 1 einen Neubeginn der gesamten Verjährungsdauer. |
Forderung der Kinder an Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder. |
z.B. durch Einreichen einer gerichtlichen Klage, Schuldner anerkennt den Gläubiger-Anspruch |
Verjährung Prüfungsschema
- Anwendbare Verjährungsfrist (welcher Verjährungs-Art.?)
- Verjährungsfrist abgelaufen
- Beginn der Verjährung
- Lauf der Verjährung beeinflusst durch Stillstand/Unterbrechung?
- Einrede der Verjährung erhoben gemäss Art. 142 (in Prüfungen soll man davon ausgehen, dass Verjährungseinrede immer erhoben wird, wenn die Einrede noch möglich ist.)