Schranken der Verfassungsgebung
Die Schweizer Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Eine solche Revision unterliegt allerdings den Schranken der Verfassungsgebung. Art. 194 Abs. 2 und 3 nennt 4 Gründe für eine ungültig Erklärung einer Initiative: Einheit der Materie, Einheit der Form, Zwingendes Völkerrecht, faktische Undurchführbarkeit
Materielle Schranke = Inhalt der Initiative ist das Problem
- Jus Cogens wird verletzt
- Kantonale Verfassungen verletzen Bundesrecht
Formelle Schranken = Verpackung der Initiative ist das Problem
- Verstoss gegen «Einheit der Form» – Vermischung von 2 Initiativtypen (allgemeine Anregung vs. ausgearbeiteter Entwurf)
- Verstoss gegen «Einheit der Materie» – Koppelungsverbot (Initiative darf nur von 1 Thema handeln)
Autonome Schranken
Für die Revision der BV – In der BV selbst steht ein Gegensatz
Heteronome Schranken
Für die Revision der BV – Im Jus cogens steht ein Gegensatz zum neuen Bundesverfassungsartikel bzw. im Bundesrecht steht ein Gegensatz zum neuen Kantonsverfassungsartikel.
In der Geschichte gab es 4 ungültig erklärte Volksinitiativen.
2 Bsps für ungültig erklärte Volksinitiativen:
«für weniger Militärausgaben und mehr Friedenspolitik» – koppelungsverbot – formelle Schranke
«für eine vernünftige Asylpolitik» – Jus cogens materielle Schranke
- Art. 34 BV Politische Rechte Staatsrecht # 11
- Verfassungsmässiger Persönlichkeitsschutz – Grundrecht I Staatsrecht # 13