Fahrlässiges Unterlassen
Das fahrlässige Unterlassen ist nur dann zu prüfen, wenn die Fahrlässigkeit strafbar ist und keine Handlung vorhanden ist. Der fahrlässige Tatbestand ist in Verbindung mit Art. 11 StGB zu prüfen (z.B. Art. 117 i.V.m. Art. 11).
- Tatbestand
- Eintritt des tatbestandlichen Erfolges
- Verursachung des Erfolges durch ein Unterlassen
– Unterlassen einer physisch real möglichen (Abwendungs-) Handlung (= Tatmacht)
– Begehung durch Untätigbleiben, d.h. Nichtvornahme der obj. gebotenen Handlung zur Abwendung der Gefährdung trotz Handlungsmöglichkeit.- Kausalität des Unterlassen für den Erfolg
– Wahrscheinlichkeitstheorie (h.M.): es genügt, wenn der Erfolg mit der gebotenen Handlung höchstwahrscheinlich entfallen wäre.
– Risikoerhöhungslehre: durch die gebotene Handlung hätte das Risiko des Erfolgseintritts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermindert werden können.
- Kausalität des Unterlassen für den Erfolg
- Garantenstellung des Täters
– Aus Gesetz
– Durch einverständliche Übernahme einer Schutzpflicht (vertragliche Übernahme)
– Aus freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft
– Aufgrund der Stellung als Geschäftsherr
– Aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten)
– weitere Gründe… - Gleichwertigkeit des Unterlassens gegenüber dem aktiven Tun (= sog. Entsprechensklausel)
– Unterlassen ist gleich strafwürdig wie das aktive Tun. - Sorgfaltspflichtwidrigkeit des Verhaltens
– Sorgfaltspflichtwidrig ist das Verhalten des Täters dann, wenn er die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist- 1. Priorität: Aus dem Gesetz
- 2. Priorität: Aus den Regelwerken der einschlägigen Fachkreise
- 3. Priorität: Aus der anerkannten tatsächlichen Übung der einschlägigen Fachkreise
- 4. Priorität: aus dem Verhalten eines besonnenen und gewissenhaften Rechtsgenossen in der Situation des Täters
- Zurechnungszusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und Delikterfolg
- Vorhersehbarkeit des Erfolges
– Das Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. - Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Vermeidbarkeit)
– Wahrscheinlichkeitstheorie
– Risikoerhöhungslehre - Schutzzweck der Norm
– Die Zurechnung setzt weiter voraus, dass der eingetretene Erfolg zu der Klasse von Erfolgen gehört, die durch die vom Täter verletzte Sorgfaltsnorm gerade verhindert werden sollen.
- Vorhersehbarkeit des Erfolges
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Zumutbarkeit des normgemässen (= sorgfaltspflichtgemässen) Verhaltens
- Zumutbarkeit des Eingreiffens
- Zumutbarkeit des normgemässen (= sorgfaltspflichtgemässen) Verhaltens
Fahrlässiges Unterlassen, Art. 11 StGB Schema