Art. 111, Vorsätzliche Tötung
Hier ist das Schema der vorsätzlichen Tötung mit den wichtigsten Definitionen. Jede Voraussetzung muss definiert werden. Es kann sein, dass bei Problempunkte, eine umfangreichere Definition nötig ist. Die genauere Definitionen findest du hier.
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Mensch
– Beginn der zur Geburt führenden Wehen/ Beginn des ärztlichen Eingriffs - Taterfolg: Tod eines anderen Menschen
– Unwiederbringliches Erlöschen sämtlicher Gehirnfunktionen - Tathandlung: Tötung eines Menschens
– Rechtlich relevantes Handeln des Täters. - Kausalität des Tatbeitrags des Täters für den Todeserfolg
– Jede Handlung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seinem Gestalt entfiele. - Objektive Zurechenbarkeit des Todeserfolgs
– Der Täter muss mit seinem Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, der sich im Deliktserfolg verwirklicht hat.
- Tatobjekt: Mensch
- Subjektiver Tatbestand
– Vorsatz: Gem. Art. 12 StGB, Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Willen.
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Vorsätzliche Tötung, Art. 111 Schema