Art. 112: Mord
Dieses Schema dient der Prüfung des Mordes. Dieser ist meistens dann zu prüfen, wenn die vorsätzliche Tötung bejaht wurde und der Täter besonders verwerflich gehandelt hat.
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Vorsätzliche Tötung
– Prüfen oder nach oben Verweisen (Wurde bejaht unter A. I. a) - Besondere Skrupellosigkeit
– Aussergewöhnlich krasse Missachtung menschlichen Lebens bei gleichzeitiger Verfolgung eigener Interessen
– Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind nicht zu beachten- Besonders verwerflicher Beweggrund
- Habgier
- Rache
- Extremer Egoismus/ extreme Geringschätzung des Lebens
- Besonders verwerflicher Zweck der Tat
- Zweck und Beweggrund oft stark gebunden
- Besonders verwerfliche Art der Ausführung
- Ausserordentliche Grausamkeit
- Heimtücke
- Erhebliche Gefährdung weiterer Menschen
- Besonders verwerflicher Beweggrund
- Vorsätzliche Tötung
- Objektiver Tatbestand
-
- Subjektiver Tatbestand
– Vorsatz: Gem. Art. 12 StGB muss der Täter mit Wissen und Willen gehandelt haben.
– Der Täter muss die besondere Skrupellosigkeit erfassen, aber er muss sie nicht selbst als besonders verwerflich einschätzen.
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
– Verminderte Schuldfähigkeit schliesst die Annahme eines Mordes nicht aus.
Mord, Art. 112 StGB Schema