Wohnsitz

 

Wohnsitz ist ein wichtiges Zuteilungskriterium: Bei gewisse Fragen wird man nach Wohnsitz eingeteilt. Der Wohnsitz ist Anknüpfungspunkt für z.B. Gerichtsstand (Art. 23 ZPO), Kinderschutzmassnahmen (Art. 315 ZPO) oder auch das IPRG knüpft teilweise daran an.

 

Legaldefinition Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB

Der Wohnsitz ist der Ort an dem sich eine Person mit Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Was heisst nun «mit Absicht dauernden Verbleibens aufhält»?

 

Objektives Kriterium

man muss sich wirklich dort aufhalten

(Lebensmittelpunkt BGer) Wo hat man die Arbeit, Freunde, Vereine, politische Stimmberechtigung, Familien hat. Es kommt nicht drauf an, ob man am Wochenende zurückgeht oder nicht.

 

Subjektives Kriterium

man muss die Absicht des dauernden Verbleibs haben.

Absicht des dauernden Verbleibs heisst nicht, dass man dort für immer bleiben will, sondern einfach bis auf weiteres.

 

Abgrenzungen

Wohnsitz nicht gleich Aufenthalt (Aufenthalt genannt in Art. 24 ZGB = Ort des Verweilens)
Nur wenn ein Wohnsitz nicht nachweisbar oder unklar ist, gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.

Vermutung der Irrelevanz des Sonderzweckaufenthalts: Sonderzweckaufenthalte wären bspw. Gefängnis, Altersheim oder Spital. Auch der Aufenthalt mit Abicht des dauernden Verbleibes an solchen Orten reicht nicht um einen Wohnsitz zu begründen.
Das hat man so geregelt, dass die Kosten die anfallen durch diese Institutionen nicht von den Kantonen getragen werden müssen. Grds. muss der Wohnsitzkanton für solche Kosten aufkommen.

 

Selbstständiger vs. unselbständiger Wohnsitz

Selbständig: Wenn eine Person die Kriterien von Art. 23 und 24 ZGB selbst erfüllt und kein abgeleiteter Wohnsitz vorliegt.

Der selbständige Wohnsitz lässt sich unterteilen in wirklichen und fiktiven Wohnsitz.

Wirklicher Wohnsitz: Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB Dort wo sich die Person wirklich mit Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Fiktiver Wohnsitz: Art. 24 Abs. 2: «so gilt der Aufenthaltsort…» Man muss einfach immer einen Wohnsitz haben und wenn man nicht wirklich einen hat so muss der Aufenthaltsort gelten.

Unselbständig (auch abgeleitet): Kinder oder Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen haben einen unselbständigen (abgeleiteten Wohnsitz).

Kinder (Art. 25)

Grundsätzlich leitet man den Wohnsitz des Kindes vom Wohnsitz der Eltern ab.

Verbeiständigte

Ein Erwachsener, der unter umfassender Beistandschaft lebt, leitet seinen Wohnsitz vom Sitz der Erwachsenenschutzbehörde ab.

Ein Elternteil hat elterliche Sorge

Egal wie sie wohnen

Wohnsitz des Elternteils mit Sorge = Wohnsitz Kind

Beide Eltern haben elterliche Sorge

Wohnen gemeinsam

Wohnsitz Eltern = Wohnsitz Kind

Beide Eltern haben elterliche Sorge

Wohnen getrennt

Wohnsitz abgeleitet von dem Elternteil, wo sich das Kind öfters aufhält

Beide Eltern haben elterliche Sorge

Wohnen getrennt Kind gleichmässig bei Mami und Papi

Wohnsitz abgeleitet von dem Elternteil, wo das Kind ein stärkeres Umfeld und mehr Kontakt hat.

Wohnsitz Personenrecht # 2

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