Der Verein (60-79 ZGB)

 

Das Vereinsrecht der Schweiz ist sehr liberal, man spricht auch von Vereinsautonomie. Dies ist der Grund weshalb der Verein eine beliebte und oft gesehene juristische Person ist.

 

Gründung des Vereins

Art. 60-79 ZGB sind grösstenteils dispositives Recht d.h. sie sind nicht zwingend, es kann eine andere Regel in den Statuten getroffen werden. Das Vereinsrecht ist somit sehr liberal. Grds. ist kein Eintrag ins Handelsregister erforderlich.

Vereine werden für ganz viele verschiedene Zwecke gegründet. Ursprünglich war die ideelle Zweckverfolgung (was nicht unbedingt gemeinnützig heisst) das Hauptziel, mittlerweile gibt es auch gewerbsmässige/ wirtschaftliche Vereine.

Die Gründung eines Vereins ist grundrechtlich geschützt (v.a. politische Vereine gemeint)

 

Gründungsakt

Art. 60 Abs. 1 ZGB: Vereine erlangen ihre Rechtspersönlichkeit sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.

Abs. 2: Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und Aufschluss geben über: Zweck, Mittel (nicht zwingend, im Fall, dass man keine Mittel bedarf) und Organisation (kann auch umgangen werden.

 

Zweck des Vereins

Was waren die Vorstellungen des Gesetzgebers und wie sieht die Praxis jetzt aus?

Der Gesetzgeber wollte eigentlich nur die ideelle Zweckverfolgung und keine wirtschaftliche Zweckverfolgung. Der Verein soll nicht primär Geldwerte/ Vorteile für die Mitglieder anstreben. Als Nebenzweck ist dies aber zulässig, denn bei Art. 61 Abs. 2 ist der Gesetzgeber ein Stück weit von einem wirtschaftlichen Zweck ausgegangen.
Die bundesgerichtliche Praxis schwankte zwischen einer sehr strengen Praxis (BGE 88 II 209) und einer offeneren Haltung (BGE 62 II 34).

Heute herrscht eine offene Haltung (90 II 333; Bestätigung in BGE 131 III 97) Anfangs wurde diese offene Haltung von der Lehre kritisiert, jedoch gibt es kaum noch neuere Stimmen, da sie sich damit abgefunden hat.

 

Gewerbe betreiben

Bei ideeller Zielsetzung darf ein diesem Ziel untergeordnetes Gewerbe betrieben werden. Bei wirtschaftlicher Zielsetzung dürfen keine direkten gewerblichen Aktivitäten betrieben werden. Das ermöglicht die Zulässigkeit von Berufs-/Wirtschaftsverbänden, sofern sie nicht zusätzlich ein entsprechendes Gewerbe betreiben.

Grund der Unzulässigkeit gewerblicher Aktivitäten bei wirtschaftlicher Zielsetzung: Bei Handelsgesellschaften finden sich zahlreiche gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Gläubiger etc., im Vereinsrecht gibt es keine solchen. Der Verein wäre somit zu mächtig.

 

Organe des Vereins

 

Mitgliederversammlung – Legislative

Die Mitgliederversammlung ist gemäss 64 ZGB als Legislative das oberste Organ in einem Verein. Mitgliederversammlungen finden gemäss Traktanden statt oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder eine Versammlung wünschen.

 

Vorstand – Exekutive

Die Aufgabe des Vorstandes ist gemäss 69 ZGB, das Recht und die Pflicht den Verein zu leiten und vertreten in dem Umfange, wie es die Statuten zulassen.

 

Revisionsstelle – Judikative

Hat die Aufgabe die Buchführung des Vorstandes zu überprüfen und der Legislative Bericht zu erstatten.
69b nicht alle Vereine brauchen eine Revisionsstelle, nur wenn der Verein i.S.v. 69b eine gewisse Grösse hat.
Denkbar und häufig ist, dass eine freiwillige Revisionsstelle eingerichtet.

 

Mitgliedschaft

 

Rechte und Pflichten

Der Verein haftet grds. mit dem Vereinsvermögen
Mitglieder haften grds. nicht für finanzielle Pflichten des Vereins (75a ZGB). Dafür wird eine gewisse Treuepflicht für den Verein wird von den Mitgliedern erwartet.

74 ZGB – Schutz des Vereinszwecks: Umwandlung des Vereinszweck muss man sich als Mitglied nicht gefallen lassen. Wenn der Verein den Zweck ändern will geht das nur einstimmig.

75 ZGB – Vereinsbeschlüsse die Gesetze/ Statuten verletzen können innerhalb einer Verwirkungsfrist von 1 Monat, angefochten werden, von den Mitgliedern, die nicht zugestimmt haben.

 

Beginn der Mitgliedschaft

Mitglied wird man durch Mitgründung oder Beitritt.

Aufnahmefreiheit: Der Verein darf entscheiden, ob er jemanden aufnehmen will.
Man kann sich nicht in den Verein hineinklagen ausser es handelt sich um Wirtschaftsvereine wie Fahrlehrergemeinschaften/ Gewerkschaften usw.

 

Ende der Mitgliedschaft

Austrittsfreiheit: Niemand kann gezwungen werden in einem Verein zu bleiben.

Es gibt allerdings zwingende Vorschriften im Interesse des Mitgliedes:

Wenn nichts in den Statuten steht bzgl. Ausschluss, soll Ausschluss eines Mitglieds nur bei wichtigen Gründen möglich ist. Anfechtung ist möglich.
Wenn ein Verein in den Statuten festschreibt, er wolle Leute ausschliessen können ohne wichtige Gründe, dann darf das auch nicht von einer Anfechtung wieder umgekehrt werden. Anfechtung nicht möglich.

 

Auflösung des Vereins

  • Von Gesetzes wegen (Wenn die Organe nicht mehr funktionsfähig sind, wenn z.B. alle zurücktreten)
  • Absorption (Ein Grosser schluckt einen Kleinen)
  • Kombination (Zwei gleich grosse ergänzen sich zu einem grösseren Verein)
  • 78 ZGB durch Urteil (Wenn Vereinszweck widerrechtlich geworden ist – Klage auf Auflösung)
Der Verein Personenrecht # 6

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