Entziehung und Schädigung absoluter Rechte

 

Entziehung und Schädigung absoluter Rechte ist eine Unterkategorie der Vermögensdelikte, welche als Oberbegriff alle Delikte, die Eigentum oder Vermögen einer anderen Person schützen, beinhalten. In Art. 137-160 StGB sind sie geregelt. Zur Übersicht werden im folgenden weitere Unterteilungen vorgenommen.

Eigentumverschiebungsdelikte, Aneignungsdelikte, Delikte gegen das Vermögen überhaupt, Eingetumsverschiebungsdelikte, Sachentziehungsdelikte, Betrug und Betrugsähnliche Delikte, Weitere Vermögensdelikte,
Übersicht über die Vermögensdelikte

 

Art. 141 Sachentziehung

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tätereigenschaft (jeder)
      2. Tatobjekt (eine bewegliche Sache)
      3. Handlung (entziehen/ wegnehmen/ vorenthalten = dem dinglich berechtigten verunmöglichen sein Recht auszuüben)
      4. Erfolg (erheblicher Nachteil = finanzieller Schaden für Opfer aufgrund der Entziehung)
      5. Kausalität (zw. Handlung und Erfolg)
      6. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Wollen)
      2. Keine Aneignungsabsicht (Negativerfordernis)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

Bsp.: Wenn Einer, einem anderen seinen Vogel aus dem Käfig lässt und dieser davonfliegt.

 

Art. 143 Unbefugte Datenbeschaffung – ähnlich Diebstahl

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tätereigenschaft (jeder)
      2. Tatobjekt (gesicherte elektronische Daten, auf die der Täter keine Zugriffsberechtigung hat (1))
      3. Handlung (sich beschaffen = Erlangen der Verfügungsgewalt (verändern, jederzeit konsultieren, ausdrucken) über Daten)
      4. Erfolg (Wenn Verfügungsgewalt des Täters über diese Daten besteht)
      5. Kausalität (zw. Handlung und Erfolg)
      6. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Wollen)
      2. Bereicherungsabsicht (einen wirtschaftlichen Vermögensvorteil anstreben, auf den man keinen Anspruch hat)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

 

(1) Daten, auf die der Täter keine Zugriffsberechtigung hat

a) elektronische oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten.
b) Der Täter darf keine Zugriffsberechtigung haben
c) die besonders mechanisch oder elektronisch gesichert sind

Computerdaten Definition

Jede Darstellung von Tatsachen, Informationen oder Konzepten in einem Computersystem, die eine Funktion in einem Computersystem auslösen kann.

 

Unbefugte Datenbeschaffung = Diebstahl?

Es hat zwar viele Ähnlichkeiten aber bei der Handlung gibt es einen Unterschied.
Beim Diebstahl (Art. 139) muss eine Wegnahme vorliegen, d.h. fremder Gewahrsam muss gebrochen werden und neuer Gewahrsam begründet.
Bei der Datenbeschaffung (Art. 143) muss kein Gewahrsam gebrochen werden. Die blosse Kenntnisnahme der Daten oder Kopie davon genügt nach h.M. Das Opfer hat dann seine Daten immer noch, er ist einfach nicht mehr alleiniger Besitzer.
Ausserdem setzt die Datenbeschaffung keine Aneignungsabsicht voraus.

 

Art. 143bis Unbefugtes Eindringen in Datenverarbeitungssysteme – ähnlich Hausfriedensbruch

Das Eindringen allein ist der Erfolg. Es braucht keine Handlung mit den dort gespeicherten Daten und keine Bereicherungsabsicht an diesen Daten oder Zerstörung der Daten.

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tätereigenschaft (jeder)
      2. Tatobjekt (fremdes Datenverarbeitungssystem)
      3. Handlung (unbefugtes Eindringen auf dem Weg von Datenübertragungseinrichtungen mit Überwindung besonderer Sicherungen sowie Passwörter usw. Mechanische Sicherungen genügen nicht.)
      4. Erfolg (Besondere Sicherungen überwunden und unbefugt eingedrungen)
      5. Kausalität (zw. Handlung und Erfolg)
      6. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Wollen)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

 

Art. 144 Sachbeschädigung

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tätereigenschaft (jeder)
      2. Tatobjekt (Sache an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs-, oder Nutzniessungsrecht besteht)
      3. Handlung (beschädigen, zerstören oder unbrauchbar machen (1))
      4. Erfolg (Sache ist beschädigt, zerstört oder unbrauchbar)
      5. Kausalität (zw. Handlung und Erfolg)
      6. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Wollen)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen
    1. Strafantrag ausser Abs. 2 (öffentliche Zusammenrottung) oder Abs. 3 (grosser Schaden)

 

(1) beschädigen, zerstören, unbrauchbar machen

– Beschädigen: Jedes herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache.
Erhebliche Verletzung der Substanz oder Beeinträchtigung der bestimmungsgemässen Funktionsfähigkeit, des äusseren Erscheinungsbildes oder des Zustandes

– Zerstören: Vollständige Vernichtung der Substanz oder vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit aus der Sicht des Berechtigten.

Unbrauchbar machen: Wenn Sinn und Zweck der Sache vereitelt werden und sie nicht mehr bestimmungsgemäss eingesetzt werden kann.

 

Art. 144bis Ziff. 1 Datenbeschädigung – ähnlich Sachbeschädigung

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tätereigenschaft (jeder)
      2. Tatobjekt (elektronisch/ in vergleichbarer Weise gespeicherte/ übermittelte Daten)
      3. Handlung (Gegen Willen des Berechtigten verändern, löschen/ unbrauchbar machen)
      4. Erfolg (Wenn der Berechtigte nicht mehr normal auf seine Daten zugreifen kann, weil sie geändert, gelöscht oder unbrauchbar sind.)
      5. Kausalität (zw. Handlung und Erfolg)
      6. Obj. Zurechnung
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Wollen)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld

 

Art. 144bis Ziff. 2 Vorbereitungshandlungen zur Datenbeschädigung

Hierbei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es muss kein Erfolg eintreffen, denn Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die alleinige Produktion von Viren, Würmern und anderer Hackersoftware eine grosse Gefahr mit sich bringt und nur negativ eingesetzt werden kann.

 

Hacker Exkurs

Dies ist jedoch umstritten, denn Hackersoftware kann auch zum Guten genutzt werden sagen viele Vertreter. Es gibt sog. «white-hats», die ihr Wissen einsetzen, um Programme sicherer zu machen indem sie Sicherheitslücken bei Software suchen und die Firmen darauf aufmerksam machen.
Auch «grey-hats» tun möglicherweise illegale Dinge, um ein grösseres lobenswertes Ziel zu erreichen. Sie können nicht als gut oder bös eingestuft werden. Nur die «black-hats» Nutzen ihr Wissen, um rechtswidrige Erfolge herbeizuführen.

 

Art. 144bis Ziff. 2 Abs. 2

Qualifikation die Tat, gewerbsmässige Herstellung solcher Programme

  1. Tatbestand
    1. Obj. Tatbestand
      1. Tätereigenschaft (jeder)
      2. Tatobjekt (Programme, die bei ihrer Verwendung Schäden i.S.v. Art. 144bis Ziff. 1 bewirken können (Viren, Würmer usw.)
      3. Handlung (Herstellen, einführen, in den Verkehr bringen, anpreisen, anbieten oder sonst wie zugänglich machen oder Anleitung zu ihrer Herstellung geben.)
    2. Subj. Tatbestand
      1. Vorsatz (Wissen und Wollen)
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
Entziehung und Schädigung absoluter Rechte Strafrecht # 9

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert