Grundstückkauf 216 ff. OR
Der Grundstückkauf ist speziell, denn gem. Art. 216 müssen Kaufverträge über ein Grundstück öffentlich beurkundet sein. In der Beurkundung enthalten müssen die subjektiv und objektiv wesentlichen Vertragspunkte sein.
Der Kaufvertrag über das Grundstück stellt das Verpflichtungsgeschäft dar, die Eintragung im Grundbuch ist das Verfügungsgeschäft, mit welchem das Eigentum übergeht.
Kaufrecht und seine Unterarten
Bedingter Grundstückkauf 217 I OR
Ist eine Bedingung an den Grundstückkauf gekoppelt, so wird die Eintragung ins Grundbuch erst vorgenommen, wenn die Bedingung erfüllt ist.
Die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts ist generell ausgeschlossen 217 II. Dies soll der Rechtssicherheit dienen, denn so ist die eingetragene Person immer Eigentümerin.
Gefahrtragung
Gem. 185 I OR geht die Gefahr, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit dem Abschluss des Vertrages über. Bei Grundstücken ist es die amtliche Beglaubigung des Kaufvertrages.
Ist gem. 220 OR der Zeitpunkt Übernahme des Grundstückes durch den Käufer vertraglich geregelt, geht Nutzen und Gefahr erst in diesem Moment über.
Gewährleistungsrecht 219 OR
Geringere Grundstückmasse als im Vertrag vereinbart stellt einen Sachmangel dar. (219 I)
Sind die falschen Masse aber auch so im Grundbuch aufgenommen, muss der Verkäufer keine Sachmängelgewährleistung zahlen. Ausser er hat ausdrücklich Gewährleistung dafür übernommen.