Die politischen Rechte haben ein besonderen Prüfungsschema und sind nicht nach Art. 36 BV zu prüfen im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechte.
- Schutzbereich
- Sachlicher Schutzbereich
- Zuverlässige Ergebnisse, unverfälschte Wiedergabe der freien Wille der Stimmbürger, freier Prozess der Meinungsbildung
- Aufgabe der Behörden (Beraterfunktion):
- Informationen betreffend Termin, Inhalt und Zweck des Urnengangs
- Beachten, dass der Wissenstand in der öffentliche Auseinandersetzung eine freie Willensbildung ermöglicht. Wenn nicht ⇒ Interventionspflicht.
- Jede behördliche Informationstätigkeit, die die freie Willensbildung beeinträchtigen könnte, fällt im Schutzbereich.
- Persönlicher Schutzbereich
- Natürliche Personen, die in dieser Angelegenheit Stimm- / Wahlberechtigt waren.
- Aktive politische Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit.
- Sachlicher Schutzbereich
- Eingriff
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- Art. 36 BV findet hier keine Anwendung.
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- Rechtsmässigkeit
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- Interventionen sind zulässig, so lange sie sind:
- Sachlich
- Transparent
- Verhältnismässig
- Der Zugang zu Informationen muss gewährleistet sein.
- Interventionen sind zulässig, so lange sie sind:
- Sachlichkeit
- Die Informationen sind sachlich, wenn sie inhaltlich und förmlich objektiv richtig und ausgewogen sind. Wesentliche Punkte müssen enthalten sein.
- Falsche behördliche Informationen sind jedenfalls unsachlich.
- Transparenz
- Es muss erkennbar sein:
- Von wem sind die Informationen
- Mit welchen Interessen wurden sie veröffentlicht
- Welche Mittel wurden eingesetzt
- Es muss erkennbar sein:
- Verhältnismässigkeit
- Keine dominierende Rolle der Behörden
- Ausgaben der Behörden dürfen nicht die Ausgabemöglichkeiten Privater übersteigen.
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- Konsequenzen
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- Aufhebung nur dann, wenn:
- Verstoss hat einen möglichen Einfluss auf den Ausgang der Abstimmung.
- Verletzung hat eine gewisse Erheblichkeit.
- Entscheidend ist:
- Schwere des Fehlers
- Grösse der Stimmunterschied
- Bei besonders schwerwiegende Fehler ist unabhängig vom Ausgang der Abstimmung aufzuheben.
- Trotz Verletzung kann auf die Aufhebung verzichtet werden, wenn eine Gefahr für die Rechtssicherheit besteht (i.d.R. wenn die Abstimmung bereits umgesetzt worden ist)
- Aufhebung nur dann, wenn:
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Materieller Teil politische Rechte Prüfungsschema